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  • ab 01.07.2021 (aktuelle Fassung)

§ 27e GlüStV 2021 - Aufgaben der Anstalt

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) 
Amtliche Abkürzung
GlüStV 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Anstalt wird als Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für länderübergreifende Glücksspielangebote insbesondere im Internet im Rahmen der nach diesem Staatsvertrag festgelegten Zuständigkeiten tätig.

(2) Die Anstalt beobachtet die Entwicklungen des Glücksspielmarktes und der Forschungen im Zusammenhang mit Glücksspielen.

(3) Die Anstalt soll die wissenschaftliche Forschung im Zusammenhang mit Glücksspielen fördern. Die Anstalt kann hierzu Studien und Gutachten in Auftrag geben.

(4) Die Anstalt unterstützt die Länder bei der Zusammenarbeit ihrer Glücksspielaufsichtsbehörden und bei der Zusammenarbeit der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder mit jenen anderer Staaten.