NatPHarzS,NI - Nationalparke Harz StV

Staatsvertrag über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke "Harz (Niedersachsen)" und "Harz (Sachsen-Anhalt)"

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke "Harz (Niedersachsen)" und "Harz (Sachsen-Anhalt)"
Redaktionelle Abkürzung
NatPHarzS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Vom 5. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 68 - VORIS 28100 -) (1)

Das Land Niedersachsen und das Land Sachsen-Anhalt schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:

Präambel

1Gemeinsamer Wille der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ist es, den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" und den Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)" zusammenzuführen. 2Mit diesem Staatsvertrag sollen insbesondere eine gemeinsame Nationalparkverwaltung errichtet, ein gemeinsamer Nationalparkbeirat und ein gemeinsamer wissenschaftlicher Beirat eingerichtet sowie die Grundlage für eine gemeinsame Planung für das Nationalparkgebiet geschaffen werden.

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Einheitliche Bezeichnung1
Nationalparkverwaltung Harz2
Aufsicht3
Nationalparkbeirat4
Wissenschaftlicher Beirat5
Nationalparkplan6
Wegeplan7
Finanzierung8
Aufhebung des Staatsvertrages vom 28. August 20049
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten10

Art. 1 NatPHarzS - Einheitliche Bezeichnung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke "Harz (Niedersachsen)" und "Harz (Sachsen-Anhalt)"
Redaktionelle Abkürzung
NatPHarzS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Das Gebiet des Nationalparks "Harz (Niedersachsen)" und das Gebiet des Nationalparks "Harz (Sachsen-Anhalt)" werden in ihrer Gesamtheit als "Nationalpark Harz" bezeichnet.

Art. 2 NatPHarzS - Nationalparkverwaltung Harz

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke "Harz (Niedersachsen)" und "Harz (Sachsen-Anhalt)"
Redaktionelle Abkürzung
NatPHarzS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Die Vertragsparteien errichten als gemeinsame Behörde die "Nationalparkverwaltung Harz". 2Diese nimmt die Aufgaben wahr, für die nach dem Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" und nach dem Gesetz über den Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)" jeweils die Nationalparkverwaltung zuständig ist. 3Die Vertragsparteien bevollmächtigen die "Nationalparkverwaltung Harz" auch zur Aufgabenerfüllung als Stellvertreter in dem im "Nationalpark Harz" gelegenen Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei und übertragen die entsprechenden Befugnisse zur Wahrnehmung.

(2) 1Die "Nationalparkverwaltung Harz" hat ihren Sitz in Wernigerode und eine Außenstelle in Sankt Andreasberg, Ortsteil Oderhaus. 2Die obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien regeln den Aufbau der "Nationalparkverwaltung Harz", insbesondere in Fachbereiche, und geben ihr gemeinsam eine Geschäftsordnung.

(3) 1Die Vertragsparteien bleiben Dienstherr oder Arbeitgeber der von ihnen in der "Nationalparkverwaltung Harz" eingesetzten Beschäftigten, für die das jeweilige Dienst- und Tarifrecht sowie das jeweilige Personalvertretungsrecht gelten. 2Es werden durch die jeweils stellenbewirtschaftende Vertragspartei im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei eingesetzt

  1. 1.
    die Leiterin oder der Leiter der "Nationalparkverwaltung Harz",
  2. 2.
    die Fachbereichsleitung, die zugleich die Vertretung für die Leiterin oder den Leiter wahrnimmt, und
  3. 3.
    die übrigen Fachbereichsleitungen mit Ausnahme der Leitung des Fachbereichs für Verwaltung und der Leitung des Fachbereichs für Öffentlichkeitsarbeit.

(4) 1Die Leiterin oder der Leiter der "Nationalparkverwaltung Harz" ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Nationalparkverwaltung. 2Vorgesetztenfunktionen können auch durch die Geschäftsordnung und aufgrund der Geschäftsordnung übertragen werden.

(5) Beschäftigte der einen Vertragspartei können auch Aufgaben der "Nationalparkverwaltung Harz" wahrnehmen, die die andere Vertragspartei betreffen.

Art. 3 NatPHarzS - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke "Harz (Niedersachsen)" und "Harz (Sachsen-Anhalt)"
Redaktionelle Abkürzung
NatPHarzS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1Die Aufsicht über die "Nationalparkverwaltung Harz" nehmen die Vertragsparteien durch die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden wahr. 2Diese tragen für eine einheitliche Ausübung der Aufsicht Sorge.

Art. 4 NatPHarzS - Nationalparkbeirat

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke "Harz (Niedersachsen)" und "Harz (Sachsen-Anhalt)"
Redaktionelle Abkürzung
NatPHarzS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Bei der "Nationalparkverwaltung Harz" wird ein gemeinsamer Nationalparkbeirat eingerichtet. 2Dieser nimmt die Aufgaben wahr, für die nach dem Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" und nach dem Gesetz über den Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)" jeweils der Nationalparkbeirat zuständig ist.

(2) Dem Beirat gehören an:

  1. 1.
    für die Landkreise Goslar, Osterode am Harz und Wernigerode je ein Mitglied,
  2. 2.
    für die Städte Bad Harzburg, Braunlage, Elbingerode (Harz), Herzberg am Harz, Ilsenburg, Osterode am Harz, Vienenburg, Wernigerode, die Bergstädte Altenau und Sankt Andreasberg, die Samtgemeinde Oberharz, die Gemeinden Elend, Schierke und Stapelburg je ein Mitglied,
  3. 3.
    für den Zweckverband Großraum Braunschweig und die regionale Planungsgemeinschaft Harz je ein Mitglied,
  4. 4.
    für das für Naturschutz zuständige Bundesministerium ein Mitglied,
  5. 5.
    für die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die für Forsten im Land Sachsen-Anhalt zuständige Verwaltung je ein Mitglied,
  6. 6.
    für die im Land Niedersachsen für Denkmalpflege zuständige Fachbehörde und die im Land Sachsen-Anhalt für Denkmalpflege zuständige untere Behörde ein Mitglied,
  7. 7.
    für die Handwerkskammern Braunschweig, Hildesheim und Magdeburg ein Mitglied,
  8. 8.
    für die Industrie- und Handelskammern Braunschweig, Hannover und Magdeburg ein Mitglied,
  9. 9.
    für die Unternehmerverbände Niedersachsen e.V. und die Arbeitgeberverbände Sachsen-Anhalt e.V. je ein Mitglied,
  10. 10.
    für den Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt, ein Mitglied,
  11. 11.
    für den Regionalverband Harz e.V. ein Mitglied,
  12. 12.
    für den Harzklub e.V. ein Mitglied,
  13. 13.
    für die Gesellschaft zur Förderung des Nationalparks Harz e.V. ein Mitglied,
  14. 14.
    für den Harzer Verkehrsverband e.V. ein Mitglied,
  15. 15.
    für die Harzer Schmalspurbahnen GmbH ein Mitglied,
  16. 16.
    für die Harzwasserwerke GmbH ein Mitglied,
  17. 17.
    für den Landessportbund Niedersachsen e.V. und den Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. je ein Mitglied sowie
  18. 18.
    für die Vereine, die nach § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes oder nach § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannt wurden und die in ihren satzungsgemäßen Aufgaben berührt sind, vier Mitglieder.

(3) Die Mitglieder des Beirats und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den sie entsendenden Körperschaften, Behörden, Vereinen und Gesellschaften benannt und von den obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien gemeinsam jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen.

(4) Kommt in den Fällen eines von mehreren Entsendungsberechtigten gemeinsam auszuübenden Benennungsrechts eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Aufforderung zur Benennung zustande, entscheiden die obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien gemeinsam.

(5) Die obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien geben dem Nationalparkbeirat gemeinsam eine Geschäftsordnung.