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  • ab 01.04.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 6 NatPHarzS - Nationalparkplan

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke "Harz (Niedersachsen)" und "Harz (Sachsen-Anhalt)"
Redaktionelle Abkürzung
NatPHarzS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Für das Gebiet des "Nationalparks Harz" wird von der "Nationalparkverwaltung Harz" nach Anhörung des Nationalparkbeirats und des wissenschaftlichen Beirats ein Nationalparkplan als gutachtlicher Fachplan aufgestellt. 2Er enthält die nach dem Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" und nach dem Gesetz über den Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)" für den Nationalparkplan jeweils vorgesehenen Inhalte.

(2) 1Der Nationalparkplan bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden der Vertragsparteien. 2Er ist zu veröffentlichen und bei der "Nationalparkverwaltung Harz" sowie den in Artikel 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten Körperschaften für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten.

(3) Der Nationalparkplan ist erstmals innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages aufzustellen und bei Bedarf, spätestens aber alle zehn Jahre, fortzuschreiben.

(4) Die Planungen und Maßnahmen für den Naturpark "Harz" in Niedersachsen und für den Naturpark "Harz/Sachsen-Anhalt" sind auf den Nationalparkplan abzustimmen.

(5) Maßnahmen zur Waldbehandlung kann die "Nationalparkverwaltung Harz" im Rahmen einer gemeinsamen Waldeinrichtungsplanung planen.