Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 4 NatPHarzS - Nationalparkbeirat

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke "Harz (Niedersachsen)" und "Harz (Sachsen-Anhalt)"
Redaktionelle Abkürzung
NatPHarzS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Bei der "Nationalparkverwaltung Harz" wird ein gemeinsamer Nationalparkbeirat eingerichtet. 2Dieser nimmt die Aufgaben wahr, für die nach dem Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" und nach dem Gesetz über den Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)" jeweils der Nationalparkbeirat zuständig ist.

(2) Dem Beirat gehören an:

  1. 1.
    für die Landkreise Goslar, Osterode am Harz und Wernigerode je ein Mitglied,
  2. 2.
    für die Städte Bad Harzburg, Braunlage, Elbingerode (Harz), Herzberg am Harz, Ilsenburg, Osterode am Harz, Vienenburg, Wernigerode, die Bergstädte Altenau und Sankt Andreasberg, die Samtgemeinde Oberharz, die Gemeinden Elend, Schierke und Stapelburg je ein Mitglied,
  3. 3.
    für den Zweckverband Großraum Braunschweig und die regionale Planungsgemeinschaft Harz je ein Mitglied,
  4. 4.
    für das für Naturschutz zuständige Bundesministerium ein Mitglied,
  5. 5.
    für die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die für Forsten im Land Sachsen-Anhalt zuständige Verwaltung je ein Mitglied,
  6. 6.
    für die im Land Niedersachsen für Denkmalpflege zuständige Fachbehörde und die im Land Sachsen-Anhalt für Denkmalpflege zuständige untere Behörde ein Mitglied,
  7. 7.
    für die Handwerkskammern Braunschweig, Hildesheim und Magdeburg ein Mitglied,
  8. 8.
    für die Industrie- und Handelskammern Braunschweig, Hannover und Magdeburg ein Mitglied,
  9. 9.
    für die Unternehmerverbände Niedersachsen e.V. und die Arbeitgeberverbände Sachsen-Anhalt e.V. je ein Mitglied,
  10. 10.
    für den Deutschen Gewerkschaftsbund, Bezirk Niedersachsen - Bremen - Sachsen-Anhalt, ein Mitglied,
  11. 11.
    für den Regionalverband Harz e.V. ein Mitglied,
  12. 12.
    für den Harzklub e.V. ein Mitglied,
  13. 13.
    für die Gesellschaft zur Förderung des Nationalparks Harz e.V. ein Mitglied,
  14. 14.
    für den Harzer Verkehrsverband e.V. ein Mitglied,
  15. 15.
    für die Harzer Schmalspurbahnen GmbH ein Mitglied,
  16. 16.
    für die Harzwasserwerke GmbH ein Mitglied,
  17. 17.
    für den Landessportbund Niedersachsen e.V. und den Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. je ein Mitglied sowie
  18. 18.
    für die Vereine, die nach § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes oder nach § 56 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anerkannt wurden und die in ihren satzungsgemäßen Aufgaben berührt sind, vier Mitglieder.

(3) Die Mitglieder des Beirats und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den sie entsendenden Körperschaften, Behörden, Vereinen und Gesellschaften benannt und von den obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien gemeinsam jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen.

(4) Kommt in den Fällen eines von mehreren Entsendungsberechtigten gemeinsam auszuübenden Benennungsrechts eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Aufforderung zur Benennung zustande, entscheiden die obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien gemeinsam.

(5) Die obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien geben dem Nationalparkbeirat gemeinsam eine Geschäftsordnung.