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  • ab 01.04.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 8 NatPHarzS - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke "Harz (Niedersachsen)" und "Harz (Sachsen-Anhalt)"
Redaktionelle Abkürzung
NatPHarzS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Die Vertragsparteien stellen durch ihre Haushaltsgesetze die Haushaltsmittel bereit, die für Aufgaben der "Nationalparkverwaltung Harz" zu bewirtschaften sind. 2Dabei sollen durch das Land Niedersachsen und durch das Land Sachsen-Anhalt im Verhältnis von 1,8 zu 1 bereitgestellt werden

  1. 1.
    die Stellen für das Personal, das grundsätzlich für die Erledigung der länderübergreifenden und nicht nur eine Vertragspartei betreffenden landesbezogenen Aufgaben eingesetzt wird, wobei ein zwischen den Vertragsparteien ausgewogenes Verhältnis in der Stellenwertigkeit zu wahren ist, sowie
  2. 2.
    die für die Erledigung der länderübergreifenden Aufgaben erforderlichen Sachmittel.

3Die Haushaltsansätze nach Satz 2 werden im Haushaltsaufstellungsverfahren durch die obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien abgestimmt.

(2) Die "Nationalparkverwaltung Harz" darf im Haushaltsvollzug

  1. 1.
    Beschäftigte der einen Vertragspartei, die nicht auf Stellen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 geführt werden, vorübergehend auch für Aufgaben der "Nationalparkverwaltung Harz" einsetzen, die die andere Vertragspartei betreffen, und
  2. 2.
    die ihr für die Erledigung der länderübergreifenden Aufgaben zugewiesenen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung für die ihr obliegenden Aufgaben verwenden, und zwar unabhängig davon, in welchem Haushaltsplan die Mittel veranschlagt sind.

(3) 1Länderübergreifend im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind folgende auf das Gebiet des "Nationalparks Harz" bezogene Aufgaben:

  1. 1.
    Leitung der Nationalparkverwaltung und ihrer Fachbereiche,
  2. 2.
    allgemeine Verwaltungsangelegenheiten,
  3. 3.
    Erstellung des Nationalparkplans und des Wegeplans,
  4. 4.
    Steuerung der Erhaltung und Entwicklung,
  5. 5.
    Forschung und Dokumentation,
  6. 6.
    Informations- und Bildungsarbeit,
  7. 7.
    Zusammenwirken mit dem Nationalparkbeirat und dem wissenschaftlichen Beirat.

2Satz 1 gilt nicht für die Bewirtschaftung von Grundstücken einschließlich der Gebäude. 3Die obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien können im Abstimmungsverfahren nach Absatz 1 Satz 3 und für den Haushaltsvollzug im Einzelfall hiervon abweichende Festlegungen treffen.

(4) 1Geräte und andere Arbeitsmittel können im gesamten Gebiet des "Nationalparks Harz" eingesetzt werden. 2Ein Kostenausgleich findet nicht statt.

(5) Die Prüfungsrechte der Rechnungshöfe der Vertragsparteien bleiben unberührt.