Art. 3 NatPHarzS - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke "Harz (Niedersachsen)" und "Harz (Sachsen-Anhalt)"
- Redaktionelle Abkürzung
- NatPHarzS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
1Die Aufsicht über die "Nationalparkverwaltung Harz" nehmen die Vertragsparteien durch die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden wahr. 2Diese tragen für eine einheitliche Ausübung der Aufsicht Sorge.