Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.04.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 2 NatPHarzS - Nationalparkverwaltung Harz

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke "Harz (Niedersachsen)" und "Harz (Sachsen-Anhalt)"
Redaktionelle Abkürzung
NatPHarzS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Die Vertragsparteien errichten als gemeinsame Behörde die "Nationalparkverwaltung Harz". 2Diese nimmt die Aufgaben wahr, für die nach dem Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" und nach dem Gesetz über den Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)" jeweils die Nationalparkverwaltung zuständig ist. 3Die Vertragsparteien bevollmächtigen die "Nationalparkverwaltung Harz" auch zur Aufgabenerfüllung als Stellvertreter in dem im "Nationalpark Harz" gelegenen Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei und übertragen die entsprechenden Befugnisse zur Wahrnehmung.

(2) 1Die "Nationalparkverwaltung Harz" hat ihren Sitz in Wernigerode und eine Außenstelle in Sankt Andreasberg, Ortsteil Oderhaus. 2Die obersten Naturschutzbehörden der Vertragsparteien regeln den Aufbau der "Nationalparkverwaltung Harz", insbesondere in Fachbereiche, und geben ihr gemeinsam eine Geschäftsordnung.

(3) 1Die Vertragsparteien bleiben Dienstherr oder Arbeitgeber der von ihnen in der "Nationalparkverwaltung Harz" eingesetzten Beschäftigten, für die das jeweilige Dienst- und Tarifrecht sowie das jeweilige Personalvertretungsrecht gelten. 2Es werden durch die jeweils stellenbewirtschaftende Vertragspartei im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei eingesetzt

  1. 1.
    die Leiterin oder der Leiter der "Nationalparkverwaltung Harz",
  2. 2.
    die Fachbereichsleitung, die zugleich die Vertretung für die Leiterin oder den Leiter wahrnimmt, und
  3. 3.
    die übrigen Fachbereichsleitungen mit Ausnahme der Leitung des Fachbereichs für Verwaltung und der Leitung des Fachbereichs für Öffentlichkeitsarbeit.

(4) 1Die Leiterin oder der Leiter der "Nationalparkverwaltung Harz" ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Nationalparkverwaltung. 2Vorgesetztenfunktionen können auch durch die Geschäftsordnung und aufgrund der Geschäftsordnung übertragen werden.

(5) Beschäftigte der einen Vertragspartei können auch Aufgaben der "Nationalparkverwaltung Harz" wahrnehmen, die die andere Vertragspartei betreffen.