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  • ab 01.04.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 7 NatPHarzS - Wegeplan

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die gemeinsame Verwaltung der Nationalparke "Harz (Niedersachsen)" und "Harz (Sachsen-Anhalt)"
Redaktionelle Abkürzung
NatPHarzS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Für das Gebiet des "Nationalparks Harz" wird ein aus zwei Teilen bestehender Wegeplan aufgestellt. 2Er enthält in den Teilen I und II jeweils die nach dem Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" und nach dem Gesetz über den Nationalpark "Harz (Sachsen-Anhalt)" für den Wegeplan vorgesehenen Inhalte.

(2) 1Teil I des Wegeplans wird von der "Nationalparkverwaltung Harz" nach Anhörung des Nationalparkbeirats, der in Artikel 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten Körperschaften, der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, der Wander- und Sportvereine der Harzregion sowie der in Artikel 4 Abs. 2 Nr. 18 genannten Vereine aufgestellt. 2Er ist zu veröffentlichen und bei der "Nationalparkverwaltung Harz" sowie den in Artikel 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten Körperschaften für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten. 3Er ist erstmals innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages aufzustellen und bei Bedarf, spätestens aber alle zehn Jahre, fortzuschreiben.

(3) 1Teil II des Wegeplans wird von der Nationalparkverwaltung im Benehmen mit der örtlich betroffenen Gemeinde und, wenn diese örtlich betroffen ist, auch der Anstalt Niedersächsische Landesforsten aufgestellt und soweit erforderlich fortgeschrieben. 2Er ist bei der Nationalparkverwaltung sowie den in Artikel 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 genannten Körperschaften für jedermann zur Einsicht bereitzuhalten.