EltwahlO,NI - ElternwahlO

Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats
(Elternwahlordnung)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
EltwahlO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016600000

Vom 4. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 169 - VORIS 22410 01 66 00 000 -) (1)

Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2005 (Nds. GVBl. S. 78) (2)

Auf Grund des § 91 Abs. 5, des § 98 Abs. 1 Satz 1 und des § 175 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 27. September 1993 (Nds. GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 20. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 232), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Wahlberechtigung und Wählbarkeit1
Gemeinsame Regeln zum Wahlverfahren2
Wahlfristen3
Mitteilung des Wahlergebnisses und Aufbewahrung der Stimmzettel4
Abberufung und Nachwahl5
Einladung zur Wahlversammlung6
Wahl zum Gemeinde- oder Kreiselternrat7
Wahl zum Landeselternrat, Nachrücken und Nachwahl8
Einberufung des Landeselternrats9
Kostenerstattung10
Wahlprüfung11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschrift12

(1) Red. Anm.:

SVBl. S. 239

(2) Red. Anm.:

SVBl. S. 192

§ 1 EltwahlO - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
EltwahlO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016600000

Das aktive Wahlrecht kann nur in der Wahlversammlung ausgeübt werden. Abwesende sind wählbar, wenn deren Einverständnis dem Wahlvorstand schriftlich vorliegt.

§ 2 EltwahlO - Gemeinsame Regeln zum Wahlverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
EltwahlO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016600000

(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen werden wie folgt durchgeführt:

  1. 1.
    Alle Anwesenden tragen sich in eine Anwesenheitsliste ein.
  2. 2.
    Die Einladende oder der Einladende stellt die Ordnungsgemäßheit der Einladungen, die Wahlberechtigung sowie die Stimmzahl der Wahlberechtigten fest und leitet die Wahl des Wahlvorstandes.
  3. 3.
    Die Wahlberechtigten wählen aus ihrer Mitte durch Handaufheben einen Wahlvorstand, der aus einer Wahlleiterin oder einem Wahlleiter sowie einer Schriftführerin oder einem Schriftführer besteht.
  4. 4.
    Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt nach Feststellung der Wählbarkeit die Wahlvorschläge bekannt, leitet die Wahlhandlung und gibt die Wahlergebnisse bekannt.

(2) Die Wahlen für einzeln zu besetzende Ämter werden in getrennten Wahlgängen durchgeführt. Mehrere gleichartige Ämter können in einem Wahlgang besetzt werden. Sofern keine geheime Wahl durch Stimmzettel verlangt wird, kann durch Handaufheben gewählt werden.

(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sollen mehrere Ämter in einem Wahlgang besetzt werden, so sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahlen gewählt. Werden Stellvertretungen nicht getrennt gewählt, so werden sie in der Reihenfolge der nächsthöchsten Stimmenzahl besetzt; in dieser Reihenfolge findet die Stellvertretung statt. Bei gleicher Stimmenzahl ist eine Stichwahl vorzunehmen.

(4) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf einen Namen lautet, der zur Wahl nicht vorgeschlagen wurde, oder ihm der Wille der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist.

(5) Über die Wahlversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die den Ablauf und die Ergebnisse der nach Absatz 1 durchzuführenden Wahlen festhält und die vom Wahl vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 3 EltwahlO - Wahlfristen

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Titel
Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
EltwahlO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016600000

(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen werden - beginnend ab dem Ende der Sommerferien - durchgeführt innerhalb

  1. 1.
    eines Monats zu den Klassenelternschaften und den Vertretungen des Sekundarbereichs II,
  2. 2.
    zweier Monate zu den Schul- und Bereichselternräten,
  3. 3.
    dreier Monate zu den Gemeinde- und Kreiselternräten.

Die Wahlen zum Landeselternrat finden innerhalb der letzten zwei Monate der Amtszeit des amtierenden Landeselternrats statt.

(2) Kann eine Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so ist die Wahl unverzüglich nachzuholen.

§ 4 EltwahlO - Mitteilung des Wahlergebnisses und Aufbewahrung der Stimmzettel

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Titel
Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
EltwahlO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016600000

(1) Der Wahlvorstand oder die Einladende oder der Einladende teilt das Wahlergebnis je nach Art der Elternvertretung unverzüglich der Schulleitung, der Gemeinde, dem Landkreis oder dem Kultusministerium mit und fügt die Anwesenheitsliste, die Stimmzettel sowie die Niederschrift (Wahlunterlagen) bei. Das Wahlergebnis zu den Stadtelternräten kreisfreier Städte und zu den Kreiselternräten ist ferner der Landesschulbehörde mitzuteilen.

(2) Die Stimmzettel sind für die Dauer von drei Monaten oder bis zum Abschluß eines Wahlprüfungsverfahrens (§ 11) aufzubewahren.