§ 6 EltwahlO - Einladung zur Wahlversammlung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- EltwahlO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410016600000
Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt folgendes Verfahren:
- 1.
Die jeweiligen Wahlberechtigten werden mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich geladen zu den Wahlversammlungen
- a)
der Klassenelternschaften von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Lehrkraft der entsprechenden organisatorischen Gliederung,
- b)
des Schulelternrats, der Vertretung des Sekundarbereichs II, des Bereichselternrats und der Vertretung ausländischer Erziehungsberechtigter im Schulelternrat von der Schulleitung, sofern die bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber ihr Amt nach § 91 Abs. 4 NSchG nicht mehr fortführen,
- c)
der Vertretung ausländischer Erziehungsberechtigter im Gemeinde- oder Kreiselternrat von der Gemeinde oder dem Landkreis.
- 2.
Werden die Einladungen über die Schülerinnen und Schüler ausgehändigt, so ist eine Empfangsbestätigung zu verlangen.
- 3.
Sind nicht mehr als drei Wahlberechtigte zur Wahlversammlung gekommen oder ist niemand bereit, sich wählen zu lassen, wird die Einladung einmal wiederholt; hierbei ist in die Ladung der Hinweis aufzunehmen, daß die Wahl unterbleibt, falls weniger als drei Erziehungsberechtigte erscheinen.