Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.1997 (aktuelle Fassung)

§ 6 EltwahlO - Einladung zur Wahlversammlung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
EltwahlO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016600000

Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt folgendes Verfahren:

  1. 1.

    Die jeweiligen Wahlberechtigten werden mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich geladen zu den Wahlversammlungen

    1. a)

      der Klassenelternschaften von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder der Lehrkraft der entsprechenden organisatorischen Gliederung,

    2. b)

      des Schulelternrats, der Vertretung des Sekundarbereichs II, des Bereichselternrats und der Vertretung ausländischer Erziehungsberechtigter im Schulelternrat von der Schulleitung, sofern die bisherigen Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber ihr Amt nach § 91 Abs. 4 NSchG nicht mehr fortführen,

    3. c)

      der Vertretung ausländischer Erziehungsberechtigter im Gemeinde- oder Kreiselternrat von der Gemeinde oder dem Landkreis.

  2. 2.

    Werden die Einladungen über die Schülerinnen und Schüler ausgehändigt, so ist eine Empfangsbestätigung zu verlangen.

  3. 3.

    Sind nicht mehr als drei Wahlberechtigte zur Wahlversammlung gekommen oder ist niemand bereit, sich wählen zu lassen, wird die Einladung einmal wiederholt; hierbei ist in die Ladung der Hinweis aufzunehmen, daß die Wahl unterbleibt, falls weniger als drei Erziehungsberechtigte erscheinen.