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  • ab 01.08.1997 (aktuelle Fassung)

§ 1 EltwahlO - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
EltwahlO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016600000

Das aktive Wahlrecht kann nur in der Wahlversammlung ausgeübt werden. Abwesende sind wählbar, wenn deren Einverständnis dem Wahlvorstand schriftlich vorliegt.