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  • ab 01.08.1997 (aktuelle Fassung)

§ 10 EltwahlO - Kostenerstattung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
EltwahlO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016600000

Das Land erstattet die Fahrt- und Übernachtungskosten, die den Wahlberechtigten durch den Besuch der Versammlungen zur Wahl des Landeselternrats entstehen, im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel. Es sind höchstens die notwendigen Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse der Deutschen Bahn AG zu ersetzen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn regelmäßige Beförderungsmittel zwischen Wohn- und Versammlungsort nicht oder nicht zu zumutbaren Zeiten verkehren. Falls Übernachtungskosten entstehen, sind die für Landesbedienstete geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.