§ 10 EltwahlO - Kostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- EltwahlO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410016600000
Das Land erstattet die Fahrt- und Übernachtungskosten, die den Wahlberechtigten durch den Besuch der Versammlungen zur Wahl des Landeselternrats entstehen, im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel. Es sind höchstens die notwendigen Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse der Deutschen Bahn AG zu ersetzen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn regelmäßige Beförderungsmittel zwischen Wohn- und Versammlungsort nicht oder nicht zu zumutbaren Zeiten verkehren. Falls Übernachtungskosten entstehen, sind die für Landesbedienstete geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.