§ 1 EltwahlO - Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- EltwahlO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410016600000
Das aktive Wahlrecht kann nur in der Wahlversammlung ausgeübt werden. Abwesende sind wählbar, wenn deren Einverständnis dem Wahlvorstand schriftlich vorliegt.