§ 3 EltwahlO - Wahlfristen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- EltwahlO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410016600000
(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen werden - beginnend ab dem Ende der Sommerferien - durchgeführt innerhalb
- 1.eines Monats zu den Klassenelternschaften und den Vertretungen des Sekundarbereichs II,
- 2.zweier Monate zu den Schul- und Bereichselternräten,
- 3.dreier Monate zu den Gemeinde- und Kreiselternräten.
Die Wahlen zum Landeselternrat finden innerhalb der letzten zwei Monate der Amtszeit des amtierenden Landeselternrats statt.
(2) Kann eine Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so ist die Wahl unverzüglich nachzuholen.