Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.1997 (aktuelle Fassung)

§ 2 EltwahlO - Gemeinsame Regeln zum Wahlverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
EltwahlO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016600000

(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen werden wie folgt durchgeführt:

  1. 1.
    Alle Anwesenden tragen sich in eine Anwesenheitsliste ein.
  2. 2.
    Die Einladende oder der Einladende stellt die Ordnungsgemäßheit der Einladungen, die Wahlberechtigung sowie die Stimmzahl der Wahlberechtigten fest und leitet die Wahl des Wahlvorstandes.
  3. 3.
    Die Wahlberechtigten wählen aus ihrer Mitte durch Handaufheben einen Wahlvorstand, der aus einer Wahlleiterin oder einem Wahlleiter sowie einer Schriftführerin oder einem Schriftführer besteht.
  4. 4.
    Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt nach Feststellung der Wählbarkeit die Wahlvorschläge bekannt, leitet die Wahlhandlung und gibt die Wahlergebnisse bekannt.

(2) Die Wahlen für einzeln zu besetzende Ämter werden in getrennten Wahlgängen durchgeführt. Mehrere gleichartige Ämter können in einem Wahlgang besetzt werden. Sofern keine geheime Wahl durch Stimmzettel verlangt wird, kann durch Handaufheben gewählt werden.

(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sollen mehrere Ämter in einem Wahlgang besetzt werden, so sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahlen gewählt. Werden Stellvertretungen nicht getrennt gewählt, so werden sie in der Reihenfolge der nächsthöchsten Stimmenzahl besetzt; in dieser Reihenfolge findet die Stellvertretung statt. Bei gleicher Stimmenzahl ist eine Stichwahl vorzunehmen.

(4) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf einen Namen lautet, der zur Wahl nicht vorgeschlagen wurde, oder ihm der Wille der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist.

(5) Über die Wahlversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die den Ablauf und die Ergebnisse der nach Absatz 1 durchzuführenden Wahlen festhält und die vom Wahl vorstand zu unterzeichnen ist.