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  • ab 01.08.1997 (aktuelle Fassung)

§ 3 EltwahlO - Wahlfristen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Elternvertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landeselternrats (Elternwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
EltwahlO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410016600000

(1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen werden - beginnend ab dem Ende der Sommerferien - durchgeführt innerhalb

  1. 1.
    eines Monats zu den Klassenelternschaften und den Vertretungen des Sekundarbereichs II,
  2. 2.
    zweier Monate zu den Schul- und Bereichselternräten,
  3. 3.
    dreier Monate zu den Gemeinde- und Kreiselternräten.

Die Wahlen zum Landeselternrat finden innerhalb der letzten zwei Monate der Amtszeit des amtierenden Landeselternrats statt.

(2) Kann eine Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so ist die Wahl unverzüglich nachzuholen.