SchVO-SGB XI,NI - Schiedsstellenverordnung-SGB XI

Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000100000

Vom 27. März 1995 (Nds. GVBl. S. 58 - VORIS 83000 00 01 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. Oktober 2023 (Nds. GVBl. S. 236)

Auf Grund des § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Schiedsstelle1
Bestellung der Mitglieder; Amtszeit2
Abberufung der Mitglieder3
Einleitung des Schiedsverfahrens4
Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung5
Mündliche Verhandlung6
Entscheidung der Schiedsstelle7
Entschädigung8
Kosten9
In-Kraft-Treten10

§ 1 SchVO-SGB XI - Schiedsstelle

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Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000100000

(1) 1Für das Land Niedersachsen wird nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) eine Schiedsstelle errichtet. 2Sie besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern und acht sonstigen Mitgliedern. 3Für das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied bestellt. 4Für jedes sonstige Mitglied werden jeweils zwei stellvertretende Mitglieder bestellt.

(2) 1Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. 2Einigen sich die beteiligten Organisationen nicht über eine Geschäftsordnung, so trifft die Aufsichtsbehörde die notwendigen Regelungen. 3Die Geschäfte der Schiedsstelle werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie geführt, soweit nicht das vorsitzende Mitglied zuständig ist.

§ 2 SchVO-SGB XI - Bestellung der Mitglieder; Amtszeit

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Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000100000

(1) 1Das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. 2Wird eine Frau zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll deren Vertretung ein Mann sein; wird ein Mann zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll dessen Vertretung eine Frau sein. 3Unter den zwei unparteiischen Mitgliedern sollen eine Frau und ein Mann sein.

(2) 1Die sonstigen Mitglieder der Schiedsstelle werden wie folgt bestellt:

  1. 1.

    zwei Mitglieder durch die Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen,

  2. 2.

    ein Mitglied durch den Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,

  3. 3.

    ein Mitglied durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe,

  4. 4.

    zwei Mitglieder durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,

  5. 5.

    zwei Mitglieder durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen.

2Die in Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 genannten Organisationen bestellen jeweils auch die stellvertretenden Mitglieder für die von ihnen bestellten Mitglieder. 3Für das nach Satz 1 Nr. 3 bestellte Mitglied bestellen die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens das erste stellvertretende Mitglied und der überörtliche Träger der Sozialhilfe das zweite stellvertretende Mitglied. 4Unter den Mitgliedern nach Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 sowie unter ihren Vertretungen sollen jeweils eine Frau und ein Mann sein.

(3) 1Als vorsitzendes Mitglied und dessen Vertretung darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzt. 2Als vorsitzendes Mitglied, weiteres unparteiisches Mitglied und deren Vertretung darf nicht bestellt werden, wer in einem Beschäftigungs- oder sonstigen Tätigkeitsverhältnis zu einer Pflegekasse, Pflegeeinrichtung oder Pflegeorganisation steht oder in den letzten zwei Jahren stand, deren Interessen durch eine Entscheidung der Schiedsstelle unmittelbar berührt werden können.

(4) 1Die bestellten Mitglieder werden der Aufsichtsbehörde unter Beifügung des schriftlichen Einverständnisses der Bestellten benannt. 2Diese bestätigt die Bestellung und teilt dies den beteiligten Organisationen mit.

(5) Werden innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde keine Mitglieder bestellt oder Kandidatinnen oder Kandidaten benannt, so werden diese im Fall des § 76 Abs. 2 Satz 6 SGB XI von der Aufsichtsbehörde bestimmt.

(6) 1Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsstelle beginnt jeweils am 1. Januar und dauert vier Jahre. 2Die erste Amtszeit endet am 31. Dezember 1998.

§ 3 SchVO-SGB XI - Abberufung der Mitglieder

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Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XI
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000100000

(1) 1Es werden von der Aufsichtsbehörde abberufen:

  1. 1.

    das vorsitzende Mitglied und dessen Vertretung sowie die weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Vertretung

    1. a)

      auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle aus wichtigem Grund,

    2. b)

      auf gemeinsames Verlangen der in § 2 Abs. 2 genannten Organisationen,

  2. 2.

    die übrigen Mitglieder und deren Vertretung, wenn die entsendende Organisation dies verlangt,

  3. 3.

    jedes Mitglied auf eigenes Verlangen.

2Eine Abberufung nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 darf nur erfolgen, wenn zugleich ein neues Mitglied bestellt wird.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigem Grund Mitglieder der Schiedsstelle und deren Vertretung abberufen.

(3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtszeit bestellt.

§ 4 SchVO-SGB XI - Einleitung des Schiedsverfahrens

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Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000100000

(1) 1Das Schiedsverfahren wird durch schriftlichen Antrag bei der Schiedsstelle eingeleitet. 2Im Antrag sind anzugeben:

  1. 1.

    die Parteien,

  2. 2.

    die Gegenstände, über die bisher keine Einigung erzielt werden konnte, und

  3. 3.

    der Sachstand nach den vorangegangenen Verhandlungen.

3Nachweise und sonstige Unterlagen, die bisher in den Verhandlungen eingebracht worden sind, sind dem Antrag beizufügen. 4Kann die antragstellende Partei den Antrag oder die Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vollständig vorlegen, so hat sie dies bei Antragstellung darzulegen und den Antrag und die Unterlagen unverzüglich nachzureichen.

(2) 1Liegen der Antrag und die Unterlagen vollständig vor, so übermittelt die Geschäftsstelle den Antrag und die Unterlagen an die andere Partei oder die anderen Parteien und fordert sie zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen auf. 2Die Übermittlung soll elektronisch erfolgen. 3Liegt der Geschäftsstelle eine Stellungnahme nicht innerhalb von sechs Wochen vor, so entscheidet die Schiedsstelle über den Antrag ohne Stellungnahme oder setzt eine angemessene Nachfrist.