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§ 4 SchVO-SGB XI - Einleitung des Schiedsverfahrens

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000100000

(1) 1Das Schiedsverfahren wird durch schriftlichen Antrag bei der Schiedsstelle eingeleitet. 2Im Antrag sind anzugeben:

  1. 1.

    die Parteien,

  2. 2.

    die Gegenstände, über die bisher keine Einigung erzielt werden konnte, und

  3. 3.

    der Sachstand nach den vorangegangenen Verhandlungen.

3Nachweise und sonstige Unterlagen, die bisher in den Verhandlungen eingebracht worden sind, sind dem Antrag beizufügen. 4Kann die antragstellende Partei den Antrag oder die Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vollständig vorlegen, so hat sie dies bei Antragstellung darzulegen und den Antrag und die Unterlagen unverzüglich nachzureichen.

(2) 1Liegen der Antrag und die Unterlagen vollständig vor, so übermittelt die Geschäftsstelle den Antrag und die Unterlagen an die andere Partei oder die anderen Parteien und fordert sie zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen auf. 2Die Übermittlung soll elektronisch erfolgen. 3Liegt der Geschäftsstelle eine Stellungnahme nicht innerhalb von sechs Wochen vor, so entscheidet die Schiedsstelle über den Antrag ohne Stellungnahme oder setzt eine angemessene Nachfrist.