§ 1 SchVO-SGB XI - Schiedsstelle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB XI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000000100000
(1) 1Für das Land Niedersachsen wird nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) eine Schiedsstelle errichtet. 2Sie besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern und acht sonstigen Mitgliedern. 3Für das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied bestellt. 4Für jedes sonstige Mitglied werden jeweils zwei stellvertretende Mitglieder bestellt.
(2) 1Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. 2Einigen sich die beteiligten Organisationen nicht über eine Geschäftsordnung, so trifft die Aufsichtsbehörde die notwendigen Regelungen. 3Die Geschäfte der Schiedsstelle werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie geführt, soweit nicht das vorsitzende Mitglied zuständig ist.