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§ 3 SchVO-SGB XI - Abberufung der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000100000

(1) 1Es werden von der Aufsichtsbehörde abberufen:

  1. 1.

    das vorsitzende Mitglied und dessen Vertretung sowie die weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Vertretung

    1. a)

      auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle aus wichtigem Grund,

    2. b)

      auf gemeinsames Verlangen der in § 2 Abs. 2 genannten Organisationen,

  2. 2.

    die übrigen Mitglieder und deren Vertretung, wenn die entsendende Organisation dies verlangt,

  3. 3.

    jedes Mitglied auf eigenes Verlangen.

2Eine Abberufung nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 darf nur erfolgen, wenn zugleich ein neues Mitglied bestellt wird.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigem Grund Mitglieder der Schiedsstelle und deren Vertretung abberufen.

(3) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtszeit bestellt.