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§ 7 SchVO-SGB XI - Entscheidung der Schiedsstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000100000

(1) 1Die Schiedsstelle ist mit dem vorsitzenden Mitglied, den beiden weiteren unparteiischen Mitgliedern, mindestens zwei Mitgliedern nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und mindestens zwei Mitgliedern nach § 2 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 oder den jeweiligen Vertretungen beschlussfähig. 2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds oder seiner Vertretung. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) 1Die Schiedsstelle entscheidet in Abwesenheit der Parteien. 2Sie trifft unter Berücksichtigung des Ergebnisses ihrer Entscheidung auch eine Regelung über die Kosten. 3Die Parteien tragen die Kosten ihrer Vertretung selbst.

(3) 1Die Schiedsstelle soll innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des vollständigen Antrags und der vollständigen Unterlagen über den Antrag entscheiden. 2Die Geschäftsstelle übermittelt der Aufsichtsbehörde monatlich eine Übersicht der offenen Verfahren. 3Kann eine Entscheidung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 getroffen werden, so sind die Hinderungsgründe in der Übersicht anzugeben.

(4) 1Die Schiedsstelle soll Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie veröffentlichen. 2Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Angaben über das Stimmverhalten der Mitglieder und das Verhältnis der Anzahl von Zustimmung und Ablehnung zu der Entscheidung dürfen nicht veröffentlicht werden. 3Das Nähere zur Veröffentlichung regelt die Geschäftsordnung.