§ 8 SchVO-SGB XI - Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB XI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000000100000
(1) 1Das vorsitzende Mitglied erhält
- 1.
eine Vergütung der Reisekosten nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften,
- 2.
für jeden Antrag einen Pauschalbetrag in Höhe von 500 Euro und
- 3.
für jeden Abschluss eines Verfahrens durch Entscheidung der Schiedsstelle zusätzlich zu dem Pauschalbetrag nach Nummer 2 einen Pauschalbetrag in Höhe von 500 Euro.
2Hat das stellvertretende vorsitzende Mitglied das Schiedsverfahren geführt, so gilt Satz 1 entsprechend. 3Haben sowohl das vorsitzende Mitglied als auch das stellvertretende Mitglied am Schiedsverfahren mitgewirkt, so sind die Pauschalbeträge entsprechend dem Zeitaufwand aufzuteilen.
(2) 1Die unparteiischen Mitglieder erhalten
- 1.
eine Vergütung der Reisekosten nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Rechtsvorschriften,
- 2.
für jeden Antrag einen Pauschalbetrag in Höhe von 75 Euro und
- 3.
für jeden Abschluss eines Verfahrens durch Entscheidung der Schiedsstelle zusätzlich zu dem Pauschalbetrag nach Nummer 2 einen Pauschalbetrag in Höhe von 100 Euro.
2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die übrigen Mitglieder tragen die entsendenden Stellen die Kosten.