§ 2 SchVO-SGB XI - Bestellung der Mitglieder; Amtszeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
- Amtliche Abkürzung
- SchVO-SGB XI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000000100000
(1) 1Das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. 2Wird eine Frau zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll deren Vertretung ein Mann sein; wird ein Mann zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll dessen Vertretung eine Frau sein. 3Unter den zwei unparteiischen Mitgliedern sollen eine Frau und ein Mann sein.
(2) 1Die sonstigen Mitglieder der Schiedsstelle werden wie folgt bestellt:
- 1.
zwei Mitglieder durch die Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen,
- 2.
ein Mitglied durch den Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,
- 3.
ein Mitglied durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
- 4.
zwei Mitglieder durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,
- 5.
zwei Mitglieder durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen.
2Die in Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 genannten Organisationen bestellen jeweils auch die stellvertretenden Mitglieder für die von ihnen bestellten Mitglieder. 3Für das nach Satz 1 Nr. 3 bestellte Mitglied bestellen die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens das erste stellvertretende Mitglied und der überörtliche Träger der Sozialhilfe das zweite stellvertretende Mitglied. 4Unter den Mitgliedern nach Satz 1 Nrn. 1, 4 und 5 sowie unter ihren Vertretungen sollen jeweils eine Frau und ein Mann sein.
(3) 1Als vorsitzendes Mitglied und dessen Vertretung darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzt. 2Als vorsitzendes Mitglied, weiteres unparteiisches Mitglied und deren Vertretung darf nicht bestellt werden, wer in einem Beschäftigungs- oder sonstigen Tätigkeitsverhältnis zu einer Pflegekasse, Pflegeeinrichtung oder Pflegeorganisation steht oder in den letzten zwei Jahren stand, deren Interessen durch eine Entscheidung der Schiedsstelle unmittelbar berührt werden können.
(4) 1Die bestellten Mitglieder werden der Aufsichtsbehörde unter Beifügung des schriftlichen Einverständnisses der Bestellten benannt. 2Diese bestätigt die Bestellung und teilt dies den beteiligten Organisationen mit.
(5) Werden innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde keine Mitglieder bestellt oder Kandidatinnen oder Kandidaten benannt, so werden diese im Fall des § 76 Abs. 2 Satz 6 SGB XI von der Aufsichtsbehörde bestimmt.
(6) 1Die Amtszeit der Mitglieder der Schiedsstelle beginnt jeweils am 1. Januar und dauert vier Jahre. 2Die erste Amtszeit endet am 31. Dezember 1998.