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§ 9 SchVO-SGB XI - Kosten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SchVO-SGB XI)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000000100000

(1) 1Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden je Antrag

  1. 1.

    eine Gebühr in Höhe von 1 000 bis 15 000 Euro,

  2. 2.

    Auslagen für Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen sowie Sachverständigengutachten

erhoben. 2Von der antragstellenden Partei wird ein Vorschuss erhoben.

(2) Die Höhe der zu erhebenden Gebühr und den Kostenvorschuss setzt das vorsitzende Mitglied nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falles fest.

(3) Die beteiligten Organisationen tragen die nicht durch die Gebühren gedeckten Kosten des Verfahrens und der Schiedsstelle anteilig.