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§ 6 GEI-GG - Satzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gründung des "Georg-Eckert-Instituts für internationale Schulbuchforschung"
Redaktionelle Abkürzung
GEI-GG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210010000000

(1) Das Nähere über die Organisation des Instituts regelt die vom Kuratorium zu erlassende Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass ein Mitarbeiterrat mit beratender Funktion gebildet wird.