Abschnitt 3 AusübBegnR
Bibliographie
- Titel
- Ausübung des Begnadigungsrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- AusübBegnR,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 10000060000002
Die Vorbereitung der Entscheidungen, die der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vorbehalten sind, obliegt in den Fällen der Nr. 1.1 Buchst. a dem MJ, in den Fällen der Nr. 1.1 Buchst. b bis d der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde und im Fall der Nr. 1.2 den in Nr. 2 generell bestimmten Stellen.
In den Fällen der Nr. 1.1 Buchst. b und c sind die Entscheidungen nach Vordruck (Anlage) vorzubereiten. In Fällen, bei denen eine Festsetzung und Regelung von Versorgungsbezügen oder Unterhaltsbeiträgen getroffen werden soll, ist das MF zu beteiligen.