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  • ab 12.04.2000 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 AusübBegnR

Bibliographie

Titel
Ausübung des Begnadigungsrechts
Redaktionelle Abkürzung
AusübBegnR,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000002

Die Vorbereitung der Entscheidungen, die der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vorbehalten sind, obliegt in den Fällen der Nr. 1.1 Buchst. a dem MJ, in den Fällen der Nr. 1.1 Buchst. b bis d der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde und im Fall der Nr. 1.2 den in Nr. 2 generell bestimmten Stellen.

In den Fällen der Nr. 1.1 Buchst. b und c sind die Entscheidungen nach Vordruck (Anlage) vorzubereiten. In Fällen, bei denen eine Festsetzung und Regelung von Versorgungsbezügen oder Unterhaltsbeiträgen getroffen werden soll, ist das MF zu beteiligen.