Abschnitt 4 AusübBegnR
Bibliographie
- Titel
- Ausübung des Begnadigungsrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- AusübBegnR,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 10000060000002
Der Bezugserlass wird aufgehoben.
An die Dienststellen der Landesverwaltung
Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts