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  • ab 12.04.2000 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 AusübBegnR

Bibliographie

Titel
Ausübung des Begnadigungsrechts
Redaktionelle Abkürzung
AusübBegnR,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000002

Der Bezugserlass wird aufgehoben.

An die Dienststellen der Landesverwaltung
Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts