Abschnitt 2 AusübBegnR
Bibliographie
- Titel
- Ausübung des Begnadigungsrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- AusübBegnR,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 10000060000002
Im Übrigen überträgt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Befugnis zur Entscheidung über die Ausübung des Gnadenrechts mit dem Recht der Weiterübertragung:
- a)
für Entscheidungen, die von den ordentlichen Gerichten in Straf- und Bußgeldverfahren erlassen worden sind, der Justizministerin oder dem Justizminister,
- b)
für Ordnungsstrafen, die von einem Gericht verhängt worden sind, der Ministerin oder dem Minister, die oder der die Dienstaufsicht über das Gericht führt,
- c)
für Bußgeldbescheide und sonstige Bescheide, die in Bußgeldverfahren von einer Verwaltungsbehörde erlassen worden sind, der fachlich zuständigen Ministerin oder dem fachlich zuständigen Minister,
- d)
für Disziplinarmaßnahmen der Leiterin oder dem Leiter der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde,
- e)
für ehrengerichtliche Strafen der jeweils fachlich zuständigen Ministerin oder dem fachlich zuständigen Minister.