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  • ab 12.04.2000 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 AusübBegnR

Bibliographie

Titel
Ausübung des Begnadigungsrechts
Redaktionelle Abkürzung
AusübBegnR,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000002

Im Übrigen überträgt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Befugnis zur Entscheidung über die Ausübung des Gnadenrechts mit dem Recht der Weiterübertragung:

  1. a)

    für Entscheidungen, die von den ordentlichen Gerichten in Straf- und Bußgeldverfahren erlassen worden sind, der Justizministerin oder dem Justizminister,

  2. b)

    für Ordnungsstrafen, die von einem Gericht verhängt worden sind, der Ministerin oder dem Minister, die oder der die Dienstaufsicht über das Gericht führt,

  3. c)

    für Bußgeldbescheide und sonstige Bescheide, die in Bußgeldverfahren von einer Verwaltungsbehörde erlassen worden sind, der fachlich zuständigen Ministerin oder dem fachlich zuständigen Minister,

  4. d)

    für Disziplinarmaßnahmen der Leiterin oder dem Leiter der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde,

  5. e)

    für ehrengerichtliche Strafen der jeweils fachlich zuständigen Ministerin oder dem fachlich zuständigen Minister.