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  • ab 12.04.2000 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 AusübBegnR

Bibliographie

Titel
Ausübung des Begnadigungsrechts
Redaktionelle Abkürzung
AusübBegnR,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000002

Aufgrund des Artikels 36 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung werden zur Ausübung des Begnadigungsrechts folgende Regelungen getroffen:

1.1

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident behält sich die Entscheidung über die Ausübung des Begnadigungsrechts in den nachstehend aufgeführten Fällen vor:

  1. a)

    Erlass, Umwandlung und Aussetzung von lebenslangen Freiheitsstrafen sowie von Freiheitsstrafen, die von den Oberlandesgerichten in Strafsachen im ersten Rechtszug verhängt worden sind, soweit das Begnadigungsrecht nicht dem Bund zusteht (§ 452 StPO);

  2. b)

    beamten-, amts- oder versorgungsrechtliche Folgen eines strafgerichtlichen Urteils;

  3. c)

    Disziplinarmaßnahmen, soweit auf Entfernung aus dem Dienst oder aus dem Amt oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, oder bei der Zuerkennung eines im Urteil eines Disziplinarverfahrens nicht vorgesehenen Unterhaltsbeitrags oder bei der Erhöhung oder der Verlängerung des Zeitraums eines durch Urteil im Disziplinarverfahren bewilligten Unterhaltsbeitrags;

  4. d)

    ehrengerichtliche Strafe der Ausschließung aus einem Berufsstand, sofern die Ausschließung den Verlust des Rechts auf Zulassung zum Beruf zur Folge hat.

1.2

Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verbleibt die Entscheidung über die Ausübung des Gnadenrechts in den Fällen, in denen sie oder er sich die Entscheidung allgemein vorbehält.