AusübBegnR,NI - Ausübung BegnadigungsR

Ausübung des Begnadigungsrechts

Bibliographie

Titel
Ausübung des Begnadigungsrechts
Redaktionelle Abkürzung
AusübBegnR,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000002

RdErl. d. StK v. 4. 2. 2000 - 201-05 132 -

Vom 4. Februar 2000 (Nds. MBl. S. 177)

- VORIS 10000 06 00 00 002 -

Bezug:

Erl. v. 2. 9 .1952 (Nds. MBl. S. 482), zuletzt geändert durch Erl. v. 23. 4. 1971 (Nds. MBl. S. 494)
- VORIS 10000 05 00 00 002 -

Abschnitt 1 AusübBegnR

Bibliographie

Titel
Ausübung des Begnadigungsrechts
Redaktionelle Abkürzung
AusübBegnR,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000002

Aufgrund des Artikels 36 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung werden zur Ausübung des Begnadigungsrechts folgende Regelungen getroffen:

1.1

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident behält sich die Entscheidung über die Ausübung des Begnadigungsrechts in den nachstehend aufgeführten Fällen vor:

  1. a)

    Erlass, Umwandlung und Aussetzung von lebenslangen Freiheitsstrafen sowie von Freiheitsstrafen, die von den Oberlandesgerichten in Strafsachen im ersten Rechtszug verhängt worden sind, soweit das Begnadigungsrecht nicht dem Bund zusteht (§ 452 StPO);

  2. b)

    beamten-, amts- oder versorgungsrechtliche Folgen eines strafgerichtlichen Urteils;

  3. c)

    Disziplinarmaßnahmen, soweit auf Entfernung aus dem Dienst oder aus dem Amt oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, oder bei der Zuerkennung eines im Urteil eines Disziplinarverfahrens nicht vorgesehenen Unterhaltsbeitrags oder bei der Erhöhung oder der Verlängerung des Zeitraums eines durch Urteil im Disziplinarverfahren bewilligten Unterhaltsbeitrags;

  4. d)

    ehrengerichtliche Strafe der Ausschließung aus einem Berufsstand, sofern die Ausschließung den Verlust des Rechts auf Zulassung zum Beruf zur Folge hat.

1.2

Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verbleibt die Entscheidung über die Ausübung des Gnadenrechts in den Fällen, in denen sie oder er sich die Entscheidung allgemein vorbehält.

Abschnitt 2 AusübBegnR

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Titel
Ausübung des Begnadigungsrechts
Redaktionelle Abkürzung
AusübBegnR,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000002

Im Übrigen überträgt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Befugnis zur Entscheidung über die Ausübung des Gnadenrechts mit dem Recht der Weiterübertragung:

  1. a)

    für Entscheidungen, die von den ordentlichen Gerichten in Straf- und Bußgeldverfahren erlassen worden sind, der Justizministerin oder dem Justizminister,

  2. b)

    für Ordnungsstrafen, die von einem Gericht verhängt worden sind, der Ministerin oder dem Minister, die oder der die Dienstaufsicht über das Gericht führt,

  3. c)

    für Bußgeldbescheide und sonstige Bescheide, die in Bußgeldverfahren von einer Verwaltungsbehörde erlassen worden sind, der fachlich zuständigen Ministerin oder dem fachlich zuständigen Minister,

  4. d)

    für Disziplinarmaßnahmen der Leiterin oder dem Leiter der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde,

  5. e)

    für ehrengerichtliche Strafen der jeweils fachlich zuständigen Ministerin oder dem fachlich zuständigen Minister.

Abschnitt 3 AusübBegnR

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Titel
Ausübung des Begnadigungsrechts
Redaktionelle Abkürzung
AusübBegnR,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000002

Die Vorbereitung der Entscheidungen, die der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vorbehalten sind, obliegt in den Fällen der Nr. 1.1 Buchst. a dem MJ, in den Fällen der Nr. 1.1 Buchst. b bis d der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde und im Fall der Nr. 1.2 den in Nr. 2 generell bestimmten Stellen.

In den Fällen der Nr. 1.1 Buchst. b und c sind die Entscheidungen nach Vordruck (Anlage) vorzubereiten. In Fällen, bei denen eine Festsetzung und Regelung von Versorgungsbezügen oder Unterhaltsbeiträgen getroffen werden soll, ist das MF zu beteiligen.

Abschnitt 4 AusübBegnR

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Titel
Ausübung des Begnadigungsrechts
Redaktionelle Abkürzung
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Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
10000060000002

Der Bezugserlass wird aufgehoben.

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