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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL ÜLU - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur beruflichen Qualifizierung Auszubildender durch Lehrgänge der überbetrieblichen Berufsausbildung (RL ÜLU)
Amtliche Abkürzung
RL ÜLU
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Das Projekt umfasst alle in einem Kalenderjahr bei einem Maßnahmeträger durchgeführten und anerkannten üA-Lehrgänge in der Grundstufe, der Fachstufe sowie die Internatsunterbringung mit Vollverpflegung.

Abweichend davon wird der Projektzeitraum für 2023 auf den 1.7.2023 bis zum 31.12.2023 festgelegt.

5.3 Die Förderung aus ESF+-Mitteln beträgt in der SER grundsätzlich maximal 40 % und in der ÜR grundsätzlich maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren ESF+-Interventionssatz genehmigen.

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben sind die vom Land anerkannten vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik an der Leibniz Universität Hannover ermittelten Durchschnittskosten (siehe Nummer 5.5.1), Unterbringungskosten, Lehrgangskosten der Grund- und Fachstufenlehrgänge in den Bauberufen und der Landwirtschaftskammer.

5.5 Die Zuwendung pro Teilnehmerin oder Teilnehmer beträgt für:

5.5.1
Wochenlehrgänge (5 Unterrichtstage)

-Grundstufenlehrgänge des Handwerksmindestens 1/3 und bis zu 4/5 der anerkannten Durchschnittskosten,
-Fachstufenlehrgänge des Handwerksmindestens 1/3 und bis zu 2/3 der anerkannten Durchschnittskosten,
-Grund- und Fachstufenlehrgänge der Landwirtschaftskammer80,00 EUR/Woche,
-Grund- und Fachstufenlehrgänge im Bereich der Bauindustrie und in den Bauberufen des Handwerks für längstens 17 Lehrgangswochen in der Fachstufe sowiedie vom Land anerkannten Zuschusspauschalen,
5.5.2die Internatsunterbringungen (Wochenlehrgang) mit Vollverpflegung pro Teilnehmerin oder Teilnehmer die vom Land anerkannten Zuschusspauschalen.

Für die Grund- und Fachstufenlehrgänge des Handwerks wird der Anteil der Zuwendung an den anerkannten Durchschnittskosten durch das Land festgesetzt.

Die Internatsunterbringung ist unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Übernachtungen je Wochenlehrgang in der angegebenen Höhe zuwendungsfähig, sofern mindestens zwei Übernachtungen stattgefunden haben und für die Auszubildende oder den Auszubildenden nachweislich des Gebührenbescheides während der gesamten Lehrgangsdauer Kosten für die Unterbringung entstanden sind.

5.6 Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 14. Dezember 2022 (Nds. MBl. S. 1719)