RL ÜLU-Erl,NI - Richtlinien ÜLU-Erlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur beruflichen Qualifizierung Auszubildender durch Lehrgänge der überbetrieblichen Berufsausbildung (RL ÜLU)

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur beruflichen Qualifizierung Auszubildender durch Lehrgänge der überbetrieblichen Berufsausbildung (RL ÜLU)
Amtliche Abkürzung
RL ÜLU
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

Erl. d. MK v. 14.12.2022 - 45-87 200/5-4 -

Vom 14. Dezember 2022 (Nds. MBl. S. 1719)

- VORIS 22420 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. d. MB v. 15.12.2021 (Nds. MBl. S. 1909)
    - VORIS 64100 -

  2. b)

    Erl. v. 8.6.2015 (Nds. MBl. S. 752), zuletzt geändert durch Erl. v. 10.6.2022 (Nds. MBl. S. 830)
    - VORIS 22420 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 RL ÜLU - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur beruflichen Qualifizierung Auszubildender durch Lehrgänge der überbetrieblichen Berufsausbildung (RL ÜLU)
Amtliche Abkürzung
RL ÜLU
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sowie des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur beruflichen Qualifizierung Auszubildender durch Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung (üA).

Ziel dieser Förderung ist die Sicherung einer landesweit einheitlich hochwertigen Ausbildungsqualität.

Kern der Förderung ist die finanzielle Unterstützung von Betrieben im Handwerk, im Bau und in der Landwirtschaft hinsichtlich der Inanspruchnahme von überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen (ÜLU). Bezuschusst wird die Teilnahme von Auszubildenden an den bundes- oder landesweit anerkannten ÜLU-Lehrgängen der Grund- und Fachstufe. Als Teil der fachpraktischen Ausbildung stellen ÜLU-Lehrgänge sicher, dass Auszubildende unabhängig vom Spezialisierungsgrad und der Innovationskraft des eigenen Ausbildungsbetriebes ihr Berufsbild vollständig erlernen und eine Ausbildung auf dem modernsten technischen Niveau durchlaufen.

Die Förderung trägt somit zu einem gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger beruflicher Bildung bei, indem sie den Kostenaufwand der ÜLU senkt und damit die Ausbildungsbereitschaft insbesondere kleiner und mittlerer Betriebe erhöht. Gleichzeitig stellt sie eine zukunftsgerichtete Qualifizierung der Auszubildenden sicher und stellt damit die Weichen für eine erfolgreiche Anpassung der Betriebe an den digitalen Wandel.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der

  • Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159; Nr. L 450 S. 158),

  • Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21; Nr. L 421 S. 75) sowie der

  • EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -

in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 14. Dezember 2022 (Nds. MBl. S. 1719)

Abschnitt 2 RL ÜLU - Gegenstand der Förderung

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22420

2.1 Gegenstände der Förderung sind Lehrgänge der üA in der Grundstufe und in der Fachstufe, die das zuständige Bundesministerium und/oder das zuständige Landesministerium anerkannt haben sowie die Internatsunterbringung mit Vollverpflegung bei Wochenlehrgängen.

Die Lehrgänge der üA sind in der Grundstufe und in der Fachstufe als Wochenlehrgänge durchzuführen.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,

  • üA für Auszubildende, die nicht in einer Betriebsstätte in Niedersachsen beschäftigt sind,

  • üA für Auszubildende einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,

  • üA für Auszubildende einer gewerkschaftlichen, kirchlichen oder gemeinnützigen Einrichtung sowie

  • üA für Auszubildende freier Berufe und in Gesundheitsberufen.

2.3 Bei Vorhaben oder Teilen von solchen, die aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind diese Finanzierungsquellen vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 14. Dezember 2022 (Nds. MBl. S. 1719)

Abschnitt 3 RL ÜLU - Zuwendungsempfänger

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Gliederungs-Nr.
22420

3.1 Zuwendungsempfänger sind die Träger der üA im Bereich des Handwerks, der Landwirtschaft und der Stufenausbildung Bau. Diese sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Sitz in Niedersachsen liegt.

3.2 Die Handwerkskammern sowie die nichthandwerklichen Träger sind Erstempfänger. Soweit sie diese die Lehrgänge nicht selbst durchführen, leiten sie die Zuwendung an die Letztempfänger (z. B. Kreishandwerkerschaften, Innungen) weiter. Der Erstempfänger hat die Zuwendung zweckbestimmt im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an den Letztempfänger weiterzuleiten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 14. Dezember 2022 (Nds. MBl. S. 1719)

Abschnitt 4 RL ÜLU - Zuwendungsvoraussetzungen

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22420

4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers muss und die Betriebsstätte der Unternehmen, deren Beschäftigte an dem Projekt teilnehmen, sowie der Ort der Durchführung des Projekts sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.

Abweichend von Satz 1 ist die Durchführung eines Vorhabens außerhalb Niedersachsens oder außerhalb des eigenen Programmgebietes des Zuwendungsempfängers zuwendungsfähig, sofern

  • für die überbetriebliche Ausbildung in Niedersachsen kein Angebot einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte besteht,

  • beide Programmgebiete innerhalb Niedersachsens im Zuständigkeitsbereich des Zuwendungsempfängers liegen oder

  • kein Angebot im Zuständigkeitsbereich des Programmgebietes des Zuwendungsempfängers innerhalb Niedersachsens besteht.

Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.

4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind

  • die Weitergabe der Zuwendung in voller Höhe an die Ausbildungsbetriebe durch Senkung der Lehrgangs- bzw. Internatsgebühren,

  • ein Gebührenbescheid, aus dem die Höhe der lehrgangsbezogenen Bundes-, Landes- und EU-Förderungen ersichtlich ist und

  • die Vorweisung einer gesicherten Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips.

4.3 Die Anzahl der Teilnehmenden an einem üA-Lehrgang ergibt sich aus den anerkannten Unterweisungsplänen. Eine Überschreitung der dort vorgesehenen Teilnehmerzahl bis zu zehn Teilnehmenden ist unschädlich. Eine Unterschreitung der in den anerkannten Unterweisungsplänen vorgesehenen Mindestteilnehmerzahl durch die einladende Stelle soll vermieden werden.

4.4 Die Auszubildenden haben regelmäßig am üA-Lehrgang teilzunehmen. Ausfallzeiten einzelner Teilnehmender innerhalb des üA-Lehrgangs sind bis zu 20 % förderunschädlich. Die Anwesenheitszeit der Teilnehmenden ist durch Teilnahmelisten zu belegen und von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter zu unterschreiben.

Vor- und Nachholtermine von Kursunterbrechungen sind gesondert auszuweisen.

4.5 Grundstufenlehrgänge werden nur bis zum Ablegen der Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung für eine Dauer von insgesamt vier Wochen gefördert.

4.6 Die üA-Lehrgänge sind grundsätzlich in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchzuführen. Sollte eine Unterbrechung des üA-Lehrgangs im Einzelfall unvermeidbar sein, so ist diese Fehlzeit nachzuholen. Dieser Vor- oder Nachholtermin muss in einem engen zeitlichen Zusammenhang (bis zu acht Wochen) zu dem üA-Lehrgang stehen.

Für den Bereich der Stufenausbildung Bau kann die Bewilligungsstelle darüberhinausgehende zeitliche Ausnahmen zulassen.

4.7 Die Förderwürdigkeit ergibt sich aus der Einhaltung der Qualitätsstandards des Projekts, die in den allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach den Nummern 4.2 bis 4.6. festgelegt sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 14. Dezember 2022 (Nds. MBl. S. 1719)