Abschnitt 1 RL ÜLU - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur beruflichen Qualifizierung Auszubildender durch Lehrgänge der überbetrieblichen Berufsausbildung (RL ÜLU)
- Amtliche Abkürzung
- RL ÜLU
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) sowie des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur beruflichen Qualifizierung Auszubildender durch Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung (üA).
Ziel dieser Förderung ist die Sicherung einer landesweit einheitlich hochwertigen Ausbildungsqualität.
Kern der Förderung ist die finanzielle Unterstützung von Betrieben im Handwerk, im Bau und in der Landwirtschaft hinsichtlich der Inanspruchnahme von überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen (ÜLU). Bezuschusst wird die Teilnahme von Auszubildenden an den bundes- oder landesweit anerkannten ÜLU-Lehrgängen der Grund- und Fachstufe. Als Teil der fachpraktischen Ausbildung stellen ÜLU-Lehrgänge sicher, dass Auszubildende unabhängig vom Spezialisierungsgrad und der Innovationskraft des eigenen Ausbildungsbetriebes ihr Berufsbild vollständig erlernen und eine Ausbildung auf dem modernsten technischen Niveau durchlaufen.
Die Förderung trägt somit zu einem gleichberechtigten Zugang zu hochwertiger beruflicher Bildung bei, indem sie den Kostenaufwand der ÜLU senkt und damit die Ausbildungsbereitschaft insbesondere kleiner und mittlerer Betriebe erhöht. Gleichzeitig stellt sie eine zukunftsgerichtete Qualifizierung der Auszubildenden sicher und stellt damit die Weichen für eine erfolgreiche Anpassung der Betriebe an den digitalen Wandel.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159; Nr. L 450 S. 158),
Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. EU Nr. L 231 S. 21; Nr. L 421 S. 75) sowie der
EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 14. Dezember 2022 (Nds. MBl. S. 1719)