Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL ÜLU - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur beruflichen Qualifizierung Auszubildender durch Lehrgänge der überbetrieblichen Berufsausbildung (RL ÜLU)
Amtliche Abkürzung
RL ÜLU
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420

7.1 Vor der Bewilligung ist der Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass eine Aufnahme in die Liste der Vorhaben nach Artikel 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit den dort in den Buchstaben a bis n genannten Informationen erfolgt.

Zudem ist der Zuwendungsempfänger auf die Pflichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 hinzuweisen.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO i. V. m. den ANBest-EFRE/ESF+, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.3 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.2 ANBest-EFRE/ESF+ Vordrucke vor.

7.5 Den Antrag auf Förderung stellt der Erstempfänger auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger bis zum 1. November für das Folgejahr. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.

Der Antrag auf Förderung für den Projektzeitraum im Jahr 2023 ist bis zum 30.4.2023 zu stellen.

7.6 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.7 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel vierteljährlich auf Antrag des Zuwendungsempfängers. Die Anforderung umfasst den Wert der bei Mittelabruf bereits getätigten, aber noch nicht in einem vorherigen Mittelabruf abgerechneten Ausgaben. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben vom Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, seinen Pflichten aus Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF+ nachzukommen.

Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung eine Kontrolle der nach den anerkannten Durchschnittskostenplänen geltend gemachten Lehrgangsausgaben durchzuführen. Die dabei anzuwendende Kontrolldichte unterliegt der Risikoeinschätzung des Mittelabrufs.

Bereits im Rahmen eines vorherigen Mittelabrufs geprüfte und anerkannte Ausgaben müssen nicht erneut belegt und geprüft werden.

Mit dem Mittelabruf für tatsächlich getätigte Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger vorzulegen:

  • ein zahlenmäßiger Nachweis über die im Abrechnungszeitraum tatsächlich durchgeführten Lehrgänge einschließlich Teilnehmerzahlen sowie die hierfür entstandenen Durchschnittskosten und erhobenen Gebühren sowohl vor als auch nach Ermäßigung durch die öffentlichen Zuwendungen,

  • Teilnahmelisten, deren Anforderungen durch die Bewilligungsstelle festgelegt werden,

  • die im Rahmen der Bewertung des Fortschritts bei der Programmdurchführung über das Monitoring zu meldenden vollständigen und aktualisierten Indikatoren nach Artikel 17 i. V. m. Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057.

7.7.1 Der zahlenmäßige Nachweis für Lehrgänge mit Erstattungen einer Sozial- oder Lohnausgleichskasse aus einem Tarifvertrag (z. B. Lehrgänge der Stufenausbildung-Bau) und der Internatsunterbringungen mit Vollverpflegung sind getrennt von dem der übrigen Lehrgänge zu führen.

7.7.2 Der Mittelabruf beinhaltet auch die vom Erstempfänger nicht selbst, sondern durch beauftragte Träger durchgeführte Lehrgänge. Der Erstempfänger hat die von den beauftragten Trägern zu führenden Nachweise vor Übernahme in den eigenen Mittelabruf nach den allgemeinen und besonderen Bewilligungsbedingungen zu prüfen. Eine Ausfertigung der Prüfvermerke ist dem eigenen Mittelabruf beizufügen.

7.7.3 Ergänzend zu Nummer 6.3 ANBest-EFRE/ ESF+ muss der zu führende Sachbericht auch Angaben über die im Bewilligungszeitraum tatsächlich durchgeführten Lehrgänge und angefallenen Internatsunterbringungen einschließlich Teilnehmerzahlen sowie der hierfür entstandenen Ausgaben bzw. Durchschnittskosten enthalten. Die Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF+ ist zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 14. Dezember 2022 (Nds. MBl. S. 1719)