Abschnitt 2 RL ÜLU - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur beruflichen Qualifizierung Auszubildender durch Lehrgänge der überbetrieblichen Berufsausbildung (RL ÜLU)
- Amtliche Abkürzung
- RL ÜLU
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
2.1 Gegenstände der Förderung sind Lehrgänge der üA in der Grundstufe und in der Fachstufe, die das zuständige Bundesministerium und/oder das zuständige Landesministerium anerkannt haben sowie die Internatsunterbringung mit Vollverpflegung bei Wochenlehrgängen.
Die Lehrgänge der üA sind in der Grundstufe und in der Fachstufe als Wochenlehrgänge durchzuführen.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind
Vorhaben, für die eine Förderung aus ESF+-Mitteln anderer Landes- oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EU, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) erfolgt; das Vorstehende gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 63 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zur Unterstützung eines Vorhabens aus einem oder mehreren Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) oder aus einem oder mehreren Programmen und aus anderen Unionsinstrumenten gegeben sind,
üA für Auszubildende, die nicht in einer Betriebsstätte in Niedersachsen beschäftigt sind,
üA für Auszubildende einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
üA für Auszubildende einer gewerkschaftlichen, kirchlichen oder gemeinnützigen Einrichtung sowie
üA für Auszubildende freier Berufe und in Gesundheitsberufen.
2.3 Bei Vorhaben oder Teilen von solchen, die aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind diese Finanzierungsquellen vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 14. Dezember 2022 (Nds. MBl. S. 1719)