Abschnitt 4 RL ÜLU - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur beruflichen Qualifizierung Auszubildender durch Lehrgänge der überbetrieblichen Berufsausbildung (RL ÜLU)
- Amtliche Abkürzung
- RL ÜLU
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420
4.1 Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers muss und die Betriebsstätte der Unternehmen, deren Beschäftigte an dem Projekt teilnehmen, sowie der Ort der Durchführung des Projekts sollen in dem jeweiligen Programmgebiet (Regionenkategorien ÜR oder SER) liegen, für das die Förderung beantragt wird.
Abweichend von Satz 1 ist die Durchführung eines Vorhabens außerhalb Niedersachsens oder außerhalb des eigenen Programmgebietes des Zuwendungsempfängers zuwendungsfähig, sofern
für die überbetriebliche Ausbildung in Niedersachsen kein Angebot einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte besteht,
beide Programmgebiete innerhalb Niedersachsens im Zuständigkeitsbereich des Zuwendungsempfängers liegen oder
kein Angebot im Zuständigkeitsbereich des Programmgebietes des Zuwendungsempfängers innerhalb Niedersachsens besteht.
Eine Förderung von Projekten nach Artikel 63 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 bleibt unbenommen.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen sind
die Weitergabe der Zuwendung in voller Höhe an die Ausbildungsbetriebe durch Senkung der Lehrgangs- bzw. Internatsgebühren,
ein Gebührenbescheid, aus dem die Höhe der lehrgangsbezogenen Bundes-, Landes- und EU-Förderungen ersichtlich ist und
die Vorweisung einer gesicherten Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips.
4.3 Die Anzahl der Teilnehmenden an einem üA-Lehrgang ergibt sich aus den anerkannten Unterweisungsplänen. Eine Überschreitung der dort vorgesehenen Teilnehmerzahl bis zu zehn Teilnehmenden ist unschädlich. Eine Unterschreitung der in den anerkannten Unterweisungsplänen vorgesehenen Mindestteilnehmerzahl durch die einladende Stelle soll vermieden werden.
4.4 Die Auszubildenden haben regelmäßig am üA-Lehrgang teilzunehmen. Ausfallzeiten einzelner Teilnehmender innerhalb des üA-Lehrgangs sind bis zu 20 % förderunschädlich. Die Anwesenheitszeit der Teilnehmenden ist durch Teilnahmelisten zu belegen und von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter zu unterschreiben.
Vor- und Nachholtermine von Kursunterbrechungen sind gesondert auszuweisen.
4.5 Grundstufenlehrgänge werden nur bis zum Ablegen der Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung für eine Dauer von insgesamt vier Wochen gefördert.
4.6 Die üA-Lehrgänge sind grundsätzlich in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchzuführen. Sollte eine Unterbrechung des üA-Lehrgangs im Einzelfall unvermeidbar sein, so ist diese Fehlzeit nachzuholen. Dieser Vor- oder Nachholtermin muss in einem engen zeitlichen Zusammenhang (bis zu acht Wochen) zu dem üA-Lehrgang stehen.
Für den Bereich der Stufenausbildung Bau kann die Bewilligungsstelle darüberhinausgehende zeitliche Ausnahmen zulassen.
4.7 Die Förderwürdigkeit ergibt sich aus der Einhaltung der Qualitätsstandards des Projekts, die in den allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach den Nummern 4.2 bis 4.6. festgelegt sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 Satz 1 des Erl. vom 14. Dezember 2022 (Nds. MBl. S. 1719)