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  • ab 01.05.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 JVA-BRL-AV - Zuständigkeit und Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten in Justizvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
JVA-BRL-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31400

6.1 Für Beurteilungen ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter verantwortlich. Ihr oder ihm obliegt die Schlusszeichnung der Beurteilungen. Sie oder er kann diese Befugnis auf ihre oder seine Vertreterin oder ihren oder seinen Vertreter übertragen. Beurteilerin oder Beurteiler ist regelmäßig die unmittelbare Vorgesetzte oder der unmittelbare Vorgesetzte. Soweit weitere Vorgesetzte umfassende Kenntnisse über das Leistungsbild und die Befähigung der zu Beurteilenden oder des zu Beurteilenden haben, kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter diese zusätzlich zu Beurteilerinnen und Beurteilern bestellen. Für jede Behörde wird schriftlich bekannt gegeben, wer Beurteilerin oder Beurteiler für welche Beschäftigten ist.

6.2 Die Beurteilerinnen und Beurteiler fertigen Beurteilungsentwurfe und legen diese zur Schlusszeichnung vor. Sie sind ferner zuständig für die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen nach Nr. 5.1.

6.3 Sind mehrere Beurteilerinnen und Beurteiler beauftragt, fertigen sie zunächst unabhängig voneinander einen eigenen Vorentwurf und erstellen auf dieser Grundlage einen gemeinsamen Beurteilungsentwurf. Die Vorentwürfe sind danach zu vernichten. Einigen sich die Beurteilerinnen und Beurteiler nicht auf einen gemeinsamen Beurteilungsentwurf, legen sie ihre Vorentwurfe vor.

6.4 Beurteilungsentwurfe, die keine Billigung finden oder nach Nummer 6.3 vorgelegte Vorentwurfe, erörtert die Behördenleiterin oder der Behördenleiter mit den Beurteilerinnen und Beurteilern. Unter Einbeziehung dieser Entwürfe erstellt sie oder er sodann eine eigene Beurteilung. Die Entwürfe sind durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter bekannt zu geben und zur Personalakte zu nehmen.

6.5 Für Behördenleiterinnen und Behördenleiter obliegt die Beurteilung dem Ministerium. Im Einzelfall kann sich das Ministerium auch für andere Beschäftigte des Justizvollzuges die Beurteilung vorbehalten oder als weiterer Beurteiler handeln; dies ist bekannt zu machen.

Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)