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  • ab 01.05.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 JVA-BRL-AV - Regelbeurteilung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten in Justizvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
JVA-BRL-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31400

2.1 Die Beamtinnen und Beamten sind bis drei Jahre vor Erreichen ihrer gesetzlichen Altersgrenze alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen; hiernach ausgenommene Beamtinnen und Beamte sind auf Antrag einzubeziehen. Nächster Stichtag zur Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 ist der 1.9.2019, zur Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 der 1.4.2021.

2.2 Die Regelbeurteilung ist unverzüglich nach dem Stichtag zu erstellen; sie soll binnen drei Monaten nach dem Stichtag bekanntgegeben und besprochen worden sein. Eine Regelbeurteilung setzt einen Beurteilungszeitraum von mindestens sechs Monaten voraus. Sind während des Beurteilungszeitraumes Anlassbeurteilungen oder Beurteilungsbeiträge erstellt worden, werden diese einbezogen; der Beurteilungszeitraum wird dadurch nicht verkürzt. Soweit die Beurteilerin oder der Beurteiler einen wesentlichen Teil des Beurteilungszeitraumes nicht mit eigenen Erkenntnissen abdecken kann, sind frühere Vorgesetzte zur Einschätzung der Leistungen und Befähigung hinzuzuziehen oder um einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag nach Nummer 5 zu bitten.

2.3 Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind:

a) Beamtinnen und Beamte, die eine Probezeit ableisten, sowie Beamtinnen und Beamte, die sich in einer Einfuhrungs- oder Bewährungszeit im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens befinden,

b) Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr beurlaubt sind oder sich länger als ein Jahr in Elternzeit ohne Bezüge befinden,

c) Mitglieder der Personalvertretung oder Schwerbehindertenvertretung sowie Gleichstellungsbeauftragte, die während des gesamten Beurteilungszeitraumes zu mindestens 75 % von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt oder befreit sind,

d) Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag länger als ein Jahr dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unterliegen.

2.4 Erfolgt nach Nummer 2.3 Buchst. b, c und d keine Regelbeurteilung, tritt an deren Stelle eine Beurteilungsnachzeichnung. Dazu ist die letzte Regelbeurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter von der Beurteilerin oder dem Beurteiler fortzuschreiben oder eine frühere Nachzeichnung zu aktualisieren. Die Nachzeichnung erfolgt nach Abschluss der Regelbeurteilungen; sie ist Bestandteil der Personalakte.

Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)