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Abschnitt 4 JVA-BRL-AV - Leistungsbeurteilung und Befähigungseinschätzung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten in Justizvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
JVA-BRL-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31400

4.1 Die Beurteilung besteht grundsätzlich aus der Bewertung der gezeigten Leistungen und einer davon getrennten Befähigungseinschätzung. Die Beurteilung ist unter Verwendung des Beurteilungsvordrucks (Anlage 1) zu fertigen.

4.2 Die Leistungsbeurteilung bewertet die im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsergebnisse der Beschäftigten. Sie umfasst Beurteilungsmerkmale zu

  1. a)

    Fachkompetenz,

  2. b)

    persönlichem Verhalten,

  3. c)

    Arbeitsverhalten,

  4. d)

    Sozialverhalten und

  5. e)

    Führungsverhalten.

Die Befähigungseinschätzung umfasst Merkmale zu den allgemeinen geistigen Eigenschaften.

4.3 Ein Beurteilungsmerkmal ist nicht zu bewerten, wenn das Merkmal im jeweiligen Aufgabenbereich oder für den jeweiligen Arbeitsplatz objektiv keine Bedeutung hat oder im konkreten Einzelfall nicht beurteilt werden kann. Die Gründe sind anzugeben.

4.4 Für die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale sind die Anforderungen maßgebend, die an die oder den Beschäftigten unter Berücksichtigung des am Stichtag verliehenen statusrechtlichen Amtes oder des Arbeitsplatzes und der Entgeltgruppe gestellt werden können. Dabei sind die Rangstufen nach § 44 Abs. 3 Satz 4 NLVO zu verwenden:

A = übertrifft in besonders herausragender Weise die Leistungsanforderungen,

B = übertrifft deutlich die Leistungsanforderungen,

C = erfüllt gut die Leistungsanforderungen,

D = erfüllt im Wesentlichen die Leistungsanforderungen,

E = erfüllt nicht die Leistungsanforderungen.

4.5 Um die Bewertung zu erleichtern, ist diesen Richtlinien ein Katalog mit Einstufungshilfen für die einzelnen Beurteilungsmerkmale beigefugt (Anlage 2).

4.6 Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, das auf der Leistungsbeurteilung beruht und in das die Befähigungseinschätzung ergänzend einbezogen wird. Die Vergabe des Gesamturteils erfordert eine Gesamtwürdigung, in die auch Gesichtspunkte einfließen können, die keinen Eingang in die Einzelbewertung gefunden haben. Das Gesamturteil orientiert sich an den Einzelbewertungen und muss sich insgesamt mit deren Gesamtbild vereinbaren lassen. Für das Gesamturteil sind die fünf Rangstufen nach Nummer 4.4 zu verwenden.

4.7 Beurteilungen aus Anlass der Bewerbung um eine Planstelle sind zusätzlich mit einer vorausschauenden Bewertung der Eignung der oder des zu Beurteilenden in Bezug auf das angestrebte Amt zu verbinden (Eignungsprognose). Die Eignungsprognose ist stets zu begründen.

Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)