Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.05.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 JVA-BRL-AV - Anlassbeurteilung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten in Justizvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
JVA-BRL-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31400

3.1 Beschäftigte sind aus folgenden Anlässen zu beurteilen:

  1. a)

    nach der Hälfte der voraussichtlichen regelmäßigen oder ggf. einer verkürzten laufbahnrechtlichen Probezeit,

  2. b)

    vor Ablauf der regelmäßigen und ggf. einer verkürzten oder einer verlängerten laufbahnrechtlichen Probezeit,

  3. c)

    aus Anlass einer Versetzung, wenn zum Versetzungszeitpunkt der Zeitraum seit der letzten Beurteilung mehr als ein Jahr beträgt,

  4. d)

    nach Beendigung einer Abordnung, sofern diese den Zeitraum von einem Jahr überstiegen hat,

  5. e)

    Beamtinnen und Beamte, die sich in einem Aufstiegsverfahren befinden, jeweils vor Ablauf der Einführungs- und Bewährungszeit,

  6. f)

    Tarifbeschäftigte vor der Übernahme von einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis sowie zur Vorbereitung von Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 TV-L.

3.2 Anlassbeurteilungen sind darüber hinaus im Rahmen von Auswahlentscheidungen zu erstellen:

  1. a)

    für eine Bewerberin oder einen Bewerber, für die oder den aufgrund der Regelungen in Nummer 2.1 oder 2.3 zum letzten Stichtag keine Regelbeurteilung oder keine Beurteilungsnachzeichnung erstellt wurde,

  2. b)

    für eine Bewerberin oder einen Bewerber, wenn sich die dienstliche Tätigkeit im Vergleich zu der letzten Beurteilung für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten einschneidend verändert hat, insbesondere gänzlich andere Aufgaben wahrgenommen wurden oder werden,

  3. c)

    für alle Bewerberinnen und Bewerber, wenn das Ende der zu vergleichenden Beurteilungszeiträume um mehr als ein Jahr voneinander abweicht, auch wenn dies erst aufgrund der Anwendung von Buchstabe b eintritt,

  4. d)

    für Tarifbeschäftigte.

Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)