JVA-BRL-AV,NI - JVA-Beurteilungsrichtlinien-Allgemeine Verfügung

Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten in Justizvollzugseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten in Justizvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
JVA-BRL-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31400

AV d. MJ v. 4.3.2019 (2400 - 301.45) *

Vom 4. März 2019 (Nds. Rpfl. S. 171)

Zuletzt geändert durch AV vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)

- VORIS 31400 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Geltungsbereich1
Regelbeurteilung2
Anlassbeurteilung3
Leistungsbeurteilung und Befähigungseinschätzung4
Beurteilungsbeiträge5
Zuständigkeit und Verfahren6
Schwerbehinderte7
Beurteilungsgespräche8
Inkrafttreten9
Vordruck Dienstliche BeurteilungAnlage 1
Einstufungshilfen zu den BeurteilungsmerkmalenAnlage 2
Vordruck Dienstlicher BeurteilungsbeitragAnlage 3

Die AV d. MJ v. 12.4.2013 (2400 - 301.45) - Nds. Rpfl. S. 127 - ist aufgrund der Nummer 6.1 des Gem. RdErl. d. StK v. 1.12.2011 (Nds. MBl. S. 907) mit Ablauf des 31.12.2018 automatisch außer Kraft getreten.

Abschnitt 1 JVA-BRL-AV - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten in Justizvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
JVA-BRL-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31400

Diese Richtlinien gelten für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten sowie der Tarifbeschäftigten in den Justizvollzugseinrichtungen (Beschäftigte). Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst bleiben besondere Vorschriften in Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen unberuhrt.

Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)

Abschnitt 2 JVA-BRL-AV - Regelbeurteilung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten in Justizvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
JVA-BRL-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31400

2.1 Die Beamtinnen und Beamten sind bis drei Jahre vor Erreichen ihrer gesetzlichen Altersgrenze alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen; hiernach ausgenommene Beamtinnen und Beamte sind auf Antrag einzubeziehen. Nächster Stichtag zur Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 ist der 1.9.2019, zur Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 der 1.4.2021.

2.2 Die Regelbeurteilung ist unverzüglich nach dem Stichtag zu erstellen; sie soll binnen drei Monaten nach dem Stichtag bekanntgegeben und besprochen worden sein. Eine Regelbeurteilung setzt einen Beurteilungszeitraum von mindestens sechs Monaten voraus. Sind während des Beurteilungszeitraumes Anlassbeurteilungen oder Beurteilungsbeiträge erstellt worden, werden diese einbezogen; der Beurteilungszeitraum wird dadurch nicht verkürzt. Soweit die Beurteilerin oder der Beurteiler einen wesentlichen Teil des Beurteilungszeitraumes nicht mit eigenen Erkenntnissen abdecken kann, sind frühere Vorgesetzte zur Einschätzung der Leistungen und Befähigung hinzuzuziehen oder um einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag nach Nummer 5 zu bitten.

2.3 Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind:

a) Beamtinnen und Beamte, die eine Probezeit ableisten, sowie Beamtinnen und Beamte, die sich in einer Einfuhrungs- oder Bewährungszeit im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens befinden,

b) Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr beurlaubt sind oder sich länger als ein Jahr in Elternzeit ohne Bezüge befinden,

c) Mitglieder der Personalvertretung oder Schwerbehindertenvertretung sowie Gleichstellungsbeauftragte, die während des gesamten Beurteilungszeitraumes zu mindestens 75 % von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt oder befreit sind,

d) Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag länger als ein Jahr dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte unterliegen.

2.4 Erfolgt nach Nummer 2.3 Buchst. b, c und d keine Regelbeurteilung, tritt an deren Stelle eine Beurteilungsnachzeichnung. Dazu ist die letzte Regelbeurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter von der Beurteilerin oder dem Beurteiler fortzuschreiben oder eine frühere Nachzeichnung zu aktualisieren. Die Nachzeichnung erfolgt nach Abschluss der Regelbeurteilungen; sie ist Bestandteil der Personalakte.

Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)

Abschnitt 3 JVA-BRL-AV - Anlassbeurteilung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten in Justizvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
JVA-BRL-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31400

3.1 Beschäftigte sind aus folgenden Anlässen zu beurteilen:

  1. a)

    nach der Hälfte der voraussichtlichen regelmäßigen oder ggf. einer verkürzten laufbahnrechtlichen Probezeit,

  2. b)

    vor Ablauf der regelmäßigen und ggf. einer verkürzten oder einer verlängerten laufbahnrechtlichen Probezeit,

  3. c)

    aus Anlass einer Versetzung, wenn zum Versetzungszeitpunkt der Zeitraum seit der letzten Beurteilung mehr als ein Jahr beträgt,

  4. d)

    nach Beendigung einer Abordnung, sofern diese den Zeitraum von einem Jahr überstiegen hat,

  5. e)

    Beamtinnen und Beamte, die sich in einem Aufstiegsverfahren befinden, jeweils vor Ablauf der Einführungs- und Bewährungszeit,

  6. f)

    Tarifbeschäftigte vor der Übernahme von einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder in ein Beamtenverhältnis sowie zur Vorbereitung von Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 TV-L.

3.2 Anlassbeurteilungen sind darüber hinaus im Rahmen von Auswahlentscheidungen zu erstellen:

  1. a)

    für eine Bewerberin oder einen Bewerber, für die oder den aufgrund der Regelungen in Nummer 2.1 oder 2.3 zum letzten Stichtag keine Regelbeurteilung oder keine Beurteilungsnachzeichnung erstellt wurde,

  2. b)

    für eine Bewerberin oder einen Bewerber, wenn sich die dienstliche Tätigkeit im Vergleich zu der letzten Beurteilung für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten einschneidend verändert hat, insbesondere gänzlich andere Aufgaben wahrgenommen wurden oder werden,

  3. c)

    für alle Bewerberinnen und Bewerber, wenn das Ende der zu vergleichenden Beurteilungszeiträume um mehr als ein Jahr voneinander abweicht, auch wenn dies erst aufgrund der Anwendung von Buchstabe b eintritt,

  4. d)

    für Tarifbeschäftigte.

Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)

Abschnitt 4 JVA-BRL-AV - Leistungsbeurteilung und Befähigungseinschätzung

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten in Justizvollzugseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
JVA-BRL-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31400

4.1 Die Beurteilung besteht grundsätzlich aus der Bewertung der gezeigten Leistungen und einer davon getrennten Befähigungseinschätzung. Die Beurteilung ist unter Verwendung des Beurteilungsvordrucks (Anlage 1) zu fertigen.

4.2 Die Leistungsbeurteilung bewertet die im Beurteilungszeitraum erbrachten Arbeitsergebnisse der Beschäftigten. Sie umfasst Beurteilungsmerkmale zu

  1. a)

    Fachkompetenz,

  2. b)

    persönlichem Verhalten,

  3. c)

    Arbeitsverhalten,

  4. d)

    Sozialverhalten und

  5. e)

    Führungsverhalten.

Die Befähigungseinschätzung umfasst Merkmale zu den allgemeinen geistigen Eigenschaften.

4.3 Ein Beurteilungsmerkmal ist nicht zu bewerten, wenn das Merkmal im jeweiligen Aufgabenbereich oder für den jeweiligen Arbeitsplatz objektiv keine Bedeutung hat oder im konkreten Einzelfall nicht beurteilt werden kann. Die Gründe sind anzugeben.

4.4 Für die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale sind die Anforderungen maßgebend, die an die oder den Beschäftigten unter Berücksichtigung des am Stichtag verliehenen statusrechtlichen Amtes oder des Arbeitsplatzes und der Entgeltgruppe gestellt werden können. Dabei sind die Rangstufen nach § 44 Abs. 3 Satz 4 NLVO zu verwenden:

A = übertrifft in besonders herausragender Weise die Leistungsanforderungen,

B = übertrifft deutlich die Leistungsanforderungen,

C = erfüllt gut die Leistungsanforderungen,

D = erfüllt im Wesentlichen die Leistungsanforderungen,

E = erfüllt nicht die Leistungsanforderungen.

4.5 Um die Bewertung zu erleichtern, ist diesen Richtlinien ein Katalog mit Einstufungshilfen für die einzelnen Beurteilungsmerkmale beigefugt (Anlage 2).

4.6 Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil, das auf der Leistungsbeurteilung beruht und in das die Befähigungseinschätzung ergänzend einbezogen wird. Die Vergabe des Gesamturteils erfordert eine Gesamtwürdigung, in die auch Gesichtspunkte einfließen können, die keinen Eingang in die Einzelbewertung gefunden haben. Das Gesamturteil orientiert sich an den Einzelbewertungen und muss sich insgesamt mit deren Gesamtbild vereinbaren lassen. Für das Gesamturteil sind die fünf Rangstufen nach Nummer 4.4 zu verwenden.

4.7 Beurteilungen aus Anlass der Bewerbung um eine Planstelle sind zusätzlich mit einer vorausschauenden Bewertung der Eignung der oder des zu Beurteilenden in Bezug auf das angestrebte Amt zu verbinden (Eignungsprognose). Die Eignungsprognose ist stets zu begründen.

Außer Kraft am 1. Mai 2026 durch Nummer 9 der AV i.d.F. vom 19. März 2024 (Nds. Rpfl. S. 122)