§ 86 ZRHO - Eidesabnahme
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Wird um die Vernehmung von Zeugen und um ihre Beeidigung oder andere Bekräftigung "soweit zulässig" oder "sofern ein gesetzlicher Hinderungsgrund nicht vorliegt" ersucht, so hat die Beeidung in den Fällen des § 393 ZPO zu unterbleiben. In dem Begleitschreiben (§ 63) ist zum Ausdruck zu bringen, dass und aus welchem Grund die Beeidigung nicht erfolgt ist; hierfür genügt die Anführung deutscher Gesetzesbestimmungen allein nicht.
(2) Das gleiche gilt, wenn ohne jede Einschränkung um eidliche Vernehmung ersucht wird.
(3) Ersuchen um eidliche Vernehmung werden in der Regel in der beantragten Form auch dann zu erledigen sein, wenn die erbetene Prozesshandlung für den gleichen Fall dem deutschen Recht unbekannt ist (z.B. zugeschobener Eid).