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§ 81 Nds. PersVG - Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Allgemeine Regelungen über die in den §§ 65 bis 67 genannten Maßnahmen, die über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, sind zwischen den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der zuständigen obersten Dienstbehörde oder der Landesregierung zu vereinbaren.

(2) Allgemeine Regelungen über die in § 65 Abs. 1 und § 67 genannten Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung der Landesregierung vereinbart werden und können von ihr jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben werden.

(3) Kommt eine Vereinbarung über eine allgemeine Regelung nicht zustande, kann die allgemeine Regelung durch die Landesregierung getroffen werden, nachdem die zuständige oberste Landesbehörde oder die beteiligten Spitzenorganisationen die Verhandlungen schriftlich für gescheitert erklärt haben. Die Landesregierung kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluß einer Vereinbarung vorläufig treffen. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen.

(4) Allgemeine Regelungen gelten auch für die Beschäftigten der Landtagsverwaltung und des Landesrechnungshofs, wenn sie im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages oder des Landesrechnungshofs erfolgen. Dieses Einvernehmen ist auch in den Fällen der Absätze 2 und 3 erforderlich.

(5) Allgemeine Regelungen nach diesen Vorschriften gehen Dienstvereinbarungen nach § 78 vor, soweit in der allgemeinen Regelung nichts anderes vereinbart worden ist.

(6) Allgemeine Regelungen können von der zuständigen obersten Dienstbehörde aus den Gründen des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes aufgehoben werden. Absatz 2 bleibt unberührt.