Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.12.2004 (aktuelle Fassung)

§ 11 GedenkStG - Beschäftigungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die "Stiftung niedersächsische Gedenkstätten" (GedenkStG)
Amtliche Abkürzung
GedenkStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

(1) Die Stiftung tritt anstelle des Landes in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverträge ein, die das Land mit den im Gedenkstättenreferat der Landeszentrale für politische Bildung Tätigen geschlossen hat. Das Land hat den Übergang nach Satz 1 den Beschäftigten unverzüglich, persönlich und schriftlich unter gleichzeitiger Information über die Regelungen zur Sicherung ihrer Ansprüche mitzuteilen.

(2) Die Stiftung ist verpflichtet,

  1. 1.

    in den Arbeitsverträgen mit den Beschäftigten der Stiftung die Anwendung der für das Land jeweils geltenden Tarifverträge sicherzustellen und

  2. 2.

    zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten sicherzustellen, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.

(3) Die Stiftung ist für die übergeleiteten Beschäftigten an die "Gemeinsame Erklärung der Niedersächsischen Landesregierung und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zur Staatsmodernisierung und Vereinbarung nach § 81 NPersVG über die Gestaltung der Staatsmodernisierung" (Bekanntmachung vom 27. März 2000, Nds. MBl. S. 290) insoweit gebunden, als betriebsbedingte Kündigungen zum Zweck der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Wegfall des Arbeitsplatzes ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die

  1. 1.

    einen im Sinne der Rationalisierungsschutztarifverträge zumutbaren Ersatzarbeitsplatz oder eine zumutbare vorübergehende Beschäftigung nicht annehmen,

  2. 2.

    eine Vermittlung durch mangelnde Mitwirkung verhindern und damit die angebotene Chance, eine Beschäftigung zu erhalten, nicht wahrnehmen oder

  3. 3.

    einen zumutbaren Arbeitsplatz innerhalb der Landesverwaltung nicht annehmen.

Die Bindung nach Satz 1 erstreckt sich auf eine entsprechende Nachfolgeregelung. Sie entfällt, sobald eine entsprechende Regelung oder Nachfolgeregelung nicht mehr besteht.