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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 DMKPJBRdErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Arbeitgeber Land Niedersachsen - Dachmarke, Karriereportal und Job-Börse -
Redaktionelle Abkürzung
DMKPJBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20160

4.1 Die Job-Börse ist die technische Verbindungsstelle zum Karriereportal des Landes, um dort Ausschreibungen zu veröffentlichen. Die Dienststellen geben die Angebote digital über das Landesintranet oder ausnahmsweise über einen Internetzugang in die Datenbank der Job-Börse ein.

4.2 Sofern ein Landesinteresse oder Interesse der Dienststelle besteht, ist eine Weitergabe der Angebote an andere Stellenportale über die Job-Börsen-Datenbank möglich.

4.3 Für ein digitales Bewerbenden-Management können die Dienststellen über die Job-Börse im Landesintranet das Onlinebewerbungsmodul nutzen. Hierfür gelten die in der Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG über die Einführung eines Onlinebewerbungsmoduls (OBM) als Erweiterung des Karriereportals für die niedersächsische Landesverwaltung (Anlage der Bezugsbekanntmachung zu b) getroffenen Regelungen sowie die Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO mit den obersten Landesbehörden.

4.4 Nummer 2.2 und 3.2 gilt nicht für Stellenausschreibungen

  • der Fachrichtungen Polizei und Steuerverwaltung,

  • für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger,

  • für Lehrkräfte im Schuldienst,

  • für künstlerisches Personal an Staatstheatern und Hochschulen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 764)