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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 DMKPJBRdErl - Job-Börse Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Arbeitgeber Land Niedersachsen - Dachmarke, Karriereportal und Job-Börse -
Redaktionelle Abkürzung
DMKPJBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20160

3.1 Die Job-Börse Niedersachsen ist ein ressortübergreifendes Instrument des Personalmanagements in der niedersächsischen Landesverwaltung. In der Job-Börse wird der landesverwaltungsinterne Stellenmarkt im Landesintranet (intra.jobboerse.niedersachsen.de) abgebildet. Dies führt zu Transparenz für die Beschäftigten und fördert die Möglichkeiten einer Personalentwicklung durch Wahrnehmung verschiedener Aufgaben in unterschiedlichen Behörden, Verwaltungsebenen und Ressorts.

3.2 Ausschreibungen für freie und nicht nur behördenintern zu besetzenden Stellen von Dienststellen der Landesverwaltung sind in der Job-Börse zu veröffentlichen. Eine Ausnahme bilden Stellenausschreibungen mit einem Stellenanteil von weniger als 0,5 oder bei denen eine Beschränkung des Bewerberkreises auf bestimmte Haushaltskapitel erforderlich ist.

3.3 Die Job-Börse bietet einen Überblick über freie Stellen und unterstützt damit die Dienststellen bei der Wahrnehmung ihrer tarifvertraglichen Hinwirkungspflicht zur Übernahme von Auszubildenden oder bei Verlangen der Weiterbeschäftigung gemäß § 58 Abs. 2 NPersVG nach Ende der Ausbildung.

3.4 Beschäftigten des Landes Niedersachsen, die aus eigenem Wunsch an einer anderen Verwendung interessiert sind, kann die Nutzung der Job-Börse zur freiwilligen Eintragung eigener Bewerbungsprofile angeboten werden. Hierfür gelten die in der Vereinbarung zur Änderung und Neubekanntmachung der Anschlussvereinbarung nach § 81 NPersVG über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Gestaltung der Staatsmodernisierung (Anlage der Bezugsbekanntmachung zu a) getroffenen Regelungen. Die eingetragenen Bewerberinnen und Bewerber erhalten auf Wunsch einen Newsletter mit einer auf ihr Bewerbungsprofil abgestimmten Auswahl von aktuell freien Stellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 6 Satz 1 des RdErl. vom 1. Oktober 2023 (Nds. MBl. S. 764)