Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 14.08.2006, Az.: 23 StVK 156/06

Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Antragsverfahren; einvernehmliche Erledigung; Erledigungsgebühr; gerichtliche Entscheidung; hoheitliches Verwaltungsverfahren; Justizverwaltungsakt; Mitwirkung; ohne Hauptsacheentscheidung; Rechtsanwaltsgebühr; Rechtsanwaltsvergütung; Strafvollstreckungskammer; Strafvollzugssache; Strafvollzugsverfahren; Verfahrensbevollmächtigter; Verfahrenserledigung; Verwaltungsakt

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
14.08.2006
Aktenzeichen
23 StVK 156/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 53270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 04.05.2006 - AZ: 23 StVK 156/06

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Erledigt sich ein Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach dem Strafvollzugsgesetz ohne Hauptsacheentscheidung der Strafvollstreckungskammer, kann dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsstellers eine 1,0-Erledigungsgebühr nach VV-RVG Nr. 1002, 1003 zustehen.

Tenor:

Auf die sofortige Erinnerung des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Hildesheim vom 4. Mai 2006 (23 StVK 156/06) wie folgt gefaßt:

Die von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten werden auf 80,04 € festgesetzt.

Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der damals in der JVA S. im hiesigen Bezirk inhaftierte Antragsteller begehrte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Februar 2006 die Zuweisung eines Einzelhaftraums. Mit der Übersendung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin wies die Kammer daraufhin, daß der Antrag wohl begründet sein dürfte. Danach wies die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen solchen Haftraum zu. Die Beteiligten erklärten sodann das Verfahren in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluß vom 31. März 2006 legte die Kammer die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auf und setzte den Streitwert auf 100 € fest.

2

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beantragte mit am 18. April 2006 bei Gericht eingegangenem Gesuch, insgesamt 97,44 € Rechtsanwaltskosten (1,5 Erledigungsgebühr nach VV RVG 1002, 1,3 Verfahrensgebühr nach VV RVG 3100, 14 € Post- und Telekommunikationspauschale nach VV RVG 7002 zzgl. 13,44 € Umsatzsteuer gemäß VV RVG 7008) gegen die Antragsgegnerin festzusetzen und die Verzinsung mit 5% über dem Basiszinssatz ab Eingang des Gesuchs auszusprechen.

3

Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 4. Mai 2006 setzte der Rechtspfleger des Landgerichts die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 45,24 € fest. Zur Begründung führte er aus, die Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 1002 VV RVG sei nicht möglich, weil es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren im Sinne dieser Vorschrift handele.

4

Hiergegen legte der Antragsteller form- und fristgerecht sofortige Erinnerung ein, mit der er begehrt, die beantragte Gebühr nach Nr. 1002 VV RVG festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, daß es sich bei Streitigkeiten nach dem Strafvollzugsgesetz im Gegensatz zur Vollstreckungsverfahren nach der StPO um (justiz)verwaltungsrechtliche Angelegenheiten im Sinne der Nr. 1002 VV RVG handele, so daß die beantragte Gebühr entstanden und festzusetzen sei. Sein Verfahrensbevollmächtigter habe auch zu einer einvernehmlichen Erledigung der Rechtssache beigetragen, weil er die Strafvollstreckungskammer als „sachkundigen Dritten“ eingesetzt habe. Durch ihren aufgrund der Antragsschrift veranlaßten Hinweis an die Antragsgegnerin, daß nach ständiger Rechtsprechung der Antrag auf Zuweisung eines Einzelhaftraums begründet sein dürfte, sei diese Zuweisung sodann durch die Antragsgegnerin erfolgt.

5

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Erinnerung nicht abgeholfen. Er ist unter Verweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Göttingen (Nds. Rpfl. 1983, 161) der Auffassung, daß Angelegenheiten des Strafvollzugs dem Strafrecht zuzuordnen seien. In Niedersachsen gäbe es - im Gegensatz zu anderen Bundesländern - auch kein verwaltungsrechtliches Vorverfahren, so daß die wohl hierauf gestützte Auffassung des Antragstellers abzulehnen sei.

6

Der Auffassung des Rechtspflegers hat sich die Landeskasse angeschlossen.

7

Die Antragsgegnerin hat sich im Erinnerungsverfahren nicht geäußert.

II.

8

Die sofortige Erinnerung ist nach §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO, 304 Abs. 3 StPO, 11 Abs. 2 RPflG zulässig.

9

Grundsätzlich ist gegen die Kostenfestsetzung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Diese setzt jedoch einen Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 200 € voraus. Da hier der Wert nur 52,20 € (Differenz zwischen Gesuch und Festsetzung) beträgt, ist stattdessen der vom Rechtspfleger erlassene Festsetzungsbeschluss durch die Kammer im Wege der sofortigen Erinnerung zu überprüfen.

10

Die sofortige Erinnerung ist überwiegend begründet.

11

Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers keine 1,5 Gebühr nach Nr. 1002 VV RVG verdient. Er hat aber eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1002, 1003 VV RVG in Höhe von 25 € verdient, so daß die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten um diesen Betrag zu erhöhen waren. Hinzu kommt die sich deswegen von 6,50 € auf 11,50 € (20 v. H der entstandenen Gebühren in Höhe von insgesamt 57,50 €) erhöhende Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und die auf den Nettobetrag von nunmehr insgesamt 69 € zu erhebende 16%-ige Umsatzsteuer von 11,04 € statt bisher 6,24 €.

12

Der Ansatz einer 1,5-Gebühr nach Nr. 1002 VV RVG scheitert schon daran, daß sich das Begehren des Antragstellers auf Zuweisung eines Einzelhaftraums erst nach der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens vor der Kammer erledigt hat. Die vorgenannte Gebühr kann in Höhe von 1,5 nur bei Erledigung vor Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens verdient werden; erledigt sich das Verfahren - wie hier - nach Anhängigkeit beträgt die Gebühr 1,0 (Nr. 1003 VV RVG).

13

In dieser Höhe hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die vorgenannte Gebühr aber verdient, so daß sie von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu erstatten ist.

14

Wie schon aus den Anmerkungen zu der Gebühr Nr. 1002 VV RVG folgt, entsteht diese Gebühr bei Erledigung einer Rechtssache, die die Anfechtung eines Verwaltungsakts oder das Begehren auf Erlaß eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts betrifft. Dabei ist der Begriff des Verwaltungsakts materiell zu bestimmen und nicht etwa dahingehend formell, daß es sich um eine Rechtssache handeln muß, für die im Falle der Anrufung eines Gerichts die Verwaltungsgerichte zuständig sind (so i. E. auch Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, Rn. 2 zu Nr. 1002 VV RVG, Wolf, Anwaltskommentar RVG, Rn. 1 zu Nr. 1002 VV RVG). Eine solch formelle Begriffsbestimmung setzte eine entsprechende Formulierung wie etwa „Verfahren vor den Verwaltungsgerichten“ voraus. Zudem ist die Gebühr Nr. 1002 im allgemeinen Teil des VV geregelt, was ebenfalls für ein materielles Begriffsverständnis spricht.

15

Demnach kann auch in von der Strafvollstreckungskammer zu entscheidenden Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz im Gegensatz zu den ebenfalls in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer fallenden Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren nach der Strafprozeßordnung die Gebühr Nr. 1002 anfallen. Entgegen der in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß und auch in einer Beratungshilfesache von dem Amtsgericht Lehrte (Beschluß v. 30.05.2006, 11 II 1677/05) vertretenen Auffassung werden Strafvollzugssachen nicht deswegen zu Straf(vollstreckungs)sachen, weil sie von den Strafvollstreckungskammern als besonderen Spruchkörpern der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden sind.

16

Die vor der Strafvollstreckungskammer anfechtbaren Maßnahmen auf dem Gebiet des Strafvollzug stellen eine gerade klassische Form behördlichen Handelns dar. Diese hoheitlichen Handlungen oder Unterlassungen zur Regelung von Einzelfällen erfolgen durch die Justizvollzugsanstalten als Vollzugsbehörden (vgl. §§ 111 Abs. 1 Nr. 2, 139 StVollzG), regelmäßig in Form des (Justiz)verwaltungsakts (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, Rn. 11 zu § 109 StVollzG).

17

Der Gefangene tritt im Vollzug dem Staat in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüber, wie es für das hoheitliche Verwaltungsverfahren typisch ist. Das gerichtliche Verfahren nach dem StVollzG ist auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der VwGO nachgebildet (vgl. Calliess/Müller-Dietz, a. a. O., Rn. 5 zu § 109 StVollzG).

18

Dieser Beurteilung steht auch nicht die angeführte Entscheidung der 6. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 20. April 1983 (Nds. Rpfl. 1983, 161) in einer Beratungshilfesache entgegen.

19

Entgegen dem mißverständlichen Leitsatz dieser Entscheidung hat dieses Gericht nicht ausgeführt, Angelegenheiten des Strafvollzugs seien dem Strafrecht zuzuordnen. Es hat vielmehr ausdrücklich unter Verweis auf eine Kommentierung zum StVollzG ausgeführt, daß das Recht des Strafvollzugs materiell dem Verwaltungsrecht zuzuordnen sei. Es hat nur eine Regelung des BerHG dahingehend ausgelegt, daß eine dort geregelte Gebühr nur in Verfahren entstehe, in denen der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet sei.

20

Daß in Strafvollzugssachen das Land Niedersachsen seit der Auflösung des Justizvollzugsamtes im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern nicht mehr von der Möglichkeit des § 109 Abs. 3 StVollzG Gebrauch macht, ein Verwaltungsvorverfahren (Widerspruchsverfahren) vor der Möglichkeit der Anrufung der Strafvollstreckungskammer vorzusehen, ist ohne Belang.

21

Die nähere Ausgestaltung des Verwaltungsaufbaus in den Ländern gibt für eine bundesrechtlich geregelte Gebühr nichts her.

22

Zudem würden sich Wertungswidersprüche ergeben:

23

In Maßregelvollzugssachen, in denen ebenfalls der Rechtsweg zur Strafvollstreckungskammer eröffnet ist und das Verfahren sich gemäß § 138 Abs. 3 StVollzG ebenfalls nach § 109ff. StVollzG richtet, wäre der Anfall der Gebühr Nr. 1002 VV RVG dann im Gegensatz zu Strafvollzugssachen möglich, weil insoweit weiterhin ein Verwaltungsvorverfahren stattfindet (vgl. § 9 Nds. AGGVG).

24

Bei gleichem Einsatz eines Verfahrensbevollmächtigten würde dieser in einer Strafvollzugssache eine Gebühr Nr. 1002 dann verdienen können, wenn ein in Niedersachsen verurteilter Gefangener in der Freien und Hansestadt Bremen einsitzt, weil Bremen von der Ermächtigung des § 109 Abs. 3 StVollzG Gebrauch gemacht wurde. Sitzt hingegen - was aufgrund von Vollstreckungsabkommen der beiden Länder nicht selten vorkommt - ein in Bremen verurteilter Gefangener in Niedersachsen ein, fiele die Gebühr nicht an.

25

Die für den Anfall der Gebühr Nr. 1002/1003 VV RVG erforderlichen Voraussetzung, nämlich das Entfalten einer Tätigkeit, die über das Einreichen einer Klage- beziehungsweise Antragsschrift hinausgeht, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers im Schriftsatz vom 18. Juli 2006 im Ergebnis glaubhaft gemacht, was nach § 104 Abs. 2 ZPO zum Ansatz der Gebühr ausreicht.

26

Er hat unwidersprochen und zutreffend darauf verwiesen, daß er durch seine Antragsschrift über die Kammer erreicht hat, daß dem Antragsteller eine Einzelzelle frühzeitig zugewiesen wurde. Da diese Zuweisung aber ohne Anerkennung des in der Antragsschrift geltend gemachten Rechtsanspruchs auf eine solche Zelle erfolgte, ist in der Tat eine einvernehmliche Erledigung der Rechtssache unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten erzielt und damit von ihm die Gebühr 1002 verdient worden (vgl. FG Düsseldorf, EFG 1985, 577, OVG NRW, JurBüro 1985, 1500f.) .

27

Da sich der Antragsteller in der Erinnerungsschrift nicht dagegen wandte, daß in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß die beantragte Verzinsung der zu erstattenden Kosten nicht ausgesprochen wurde, sondern ausdrücklich nur gegen die Versagung der Gebühr Nr. 1002, hatte die Kammer über die Verzinsung nicht zu entscheiden.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.