Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 05.09.2006, Az.: 25 Qs 6/06
Arrestanordnung; Beschuldigter; deliktisches Vermögen; dinglicher Arrest; Drittbeteiligter; Dritter; Geschädigter; Gutgläubigkeit; hinreichender Tatverdacht; Kaufpreis; Nichtbeschuldigter; Rückgewinnungshilfe; Unentgeltlichkeit; Verfall; Verfallsvoraussetzungen; Vermögensgegenstand; Vermögensverschiebung; Vermögensübertragung; Verschiebung; Verschiebungsfall; Veräußerung; Wertersatz; Wertersatzverfall; Überlassung
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 05.09.2006
- Aktenzeichen
- 25 Qs 6/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 53273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 22.08.2006 - AZ: 272 Gs 2070/06
Rechtsgrundlagen
- § 73 Abs 3 StGB
- § 111b Abs 2 StPO
- § 111b Abs 5 StPO
- § 111d StPO
- § 111e Abs 1 StPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Anordnung des dinglichen Arrests zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe für Geschädigte kommt auch gegen einer Straftat nicht beschuldigte gutgläubige Dritte in Betracht, wenn ein sogenannter Verschiebungsfall vorliegt.
2. Hinreichender Tatverdacht für einen Verschiebungsfall besteht auch dann, wenn ein Dritter den ihm von einem Beschuldigten unentgeltlich überlassenen Gegenstand veräußert, bevor der Beschuldigte mit mutmaßlich aus Straftaten erlangten Mitteln den Kaufpreis des Gegenstands für den ursprünglichen Verkäufer aufbringt.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 22. August 2006 aufgehoben.
Der dingliche Arrest für das Land Niedersachsen in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Drittbeteiligten wird in Höhe von 120.000 € angeordnet.
Gegen Hinterlegung des gleichen Betrags wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt; es sind die Drittbeteiligten dann berechtigt, die Aufhebung bereits erfolgter Vollziehungsmaßnahmen zu beantragen.
Gründe
A.
Die Staatsanwaltschaft Hannover führt ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Untreue in besonders schweren Fällen.
Der Beschuldigte ist aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstands dringend verdächtig, eine Firmengruppe um mehrere Millionen € durch unberechtigte Entnahmen zum eigenen Vorteil geschädigt zu haben.
Im Jahr 2005 erwarb der Beschuldigte einen Pkw Bentley. Noch vor Zahlung des Kaufpreises übergab der Beschuldigten diesen Pkw an den Drittbeteiligten mit dem Auftrag, den Pkw zu veräußern. Der Drittbeteiligte übergab den Pkw an K., der ihn für 125.000 € an eine Gesellschaft verkaufte. K. überwies sodann 120.000 € auf ein Konto der Drittbeteiligten.
Monate später überwies der Beschuldigte unter Angabe des bisherigen Kennzeichens des Bentley einen hohen Geldbetrag an die Gesellschaft, von der er den Bentley erworben hatte.
Die auf das Konto der Drittbeteiligten geflossenen 120.000 € sind von ihr zunächst als Festgeld angelegt worden und sodann für den Erwerb eines Hausgrundstücks der beiden Drittbeteiligten verwandt worden.
Die Staatsanwaltschaft Hannover hat bei dem Amtsgericht Hannover aufgrund des vorgenannten Sachverhalts unter anderem beantragt, den dinglichen Arrest in Höhe von 120.000 € in das Vermögen der Drittbeteiligten anzuordnen, weil dringende Gründe für die Annahme bestünden, dass Rückgewinnungshilfe zugunsten derjenigen Personen zu leisten sei, die durch mutmaßliche Straftaten des Beschuldigten geschädigt worden seien.
Das Amtsgericht hat die Anordnung des dinglichen Arrests abgelehnt, weil die Voraussetzungen der Rückgewinnungshilfe nicht vorlägen. Nach der Chronologie der Ereignisse habe der Beschuldigte den Drittbeteiligten kein deliktisches Vermögen übertragen. Es liege keine Vermögensverschiebung im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB vor, die die Anordnung des dinglichen Arrests rechtfertigen könne. Die Drittbeteiligten hätten den Pkw zunächst unentgeltlich zum Verkauf erhalten. Der Pkw sei aber kein deliktisch erlangter Vermögensgegenstand, woran sich auch dadurch nichts ändere, dass der Beschuldigte später den Pkw-Kaufpreis aus veruntreutem Geld bezahlt habe. Zum diesem Zeitpunkt sei der Pkw durch die Drittbeteiligten bereits längst veräußert gewesen und der Verkaufserlös bereits auf das Konto der Drittbeteiligten überwiesen worden.
B.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet, sodass unter Aufhebung des ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts der dingliche Arrest in das Vermögen der Drittbeteiligten in Höhe von 120.000 € anzuordnen war (§ 309 Abs. 2 StPO).
I. Nach §§ 111b Abs. 2, Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO ist der dingliche Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe anzuordnen.
Es sind Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz zum Zweck der Rückgewinnungshilfe gegen die Drittbeteiligten in Höhe von 120.000 € vorliegen.
Die Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls kommt auch gegen Dritte in Betracht, wenn der Tatbeteiligte für diese gehandelt und sie dadurch etwas erlangt haben (§ 73 Abs. 3 StGB), selbst wenn die Dritten gutgläubig gewesen sein sollten. Hierbei sind als die drei maßgeblichen Fallgruppen die Vertretungs-, Verschiebungs- und Erfüllungsfälle zu unterscheiden (BGHSt 45, 235, 245ff.; OLG Hamburg, wistra 2005, 157ff.).
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt hier hinreichender Tatverdacht bezüglich eines sogenannten Verschiebungsfalls vor, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Tatbeteiligte dem oder der Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern.
Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass es nicht darauf ankommen kann, wann der Beschuldigte den Kaufpreis für den von dem Drittbeteiligten veräußerten Pkw Bentley an den ursprünglichen Verkäufer gezahlt hat.
Käme es - wie das Amtsgericht meint - auf diesen Zeitpunkt an, wäre der nach § 73 Abs. 3 StGB gesetzlich vorgesehene staatliche Zugriff auf von einem Beschuldigten auf einen Dritten verschobene Vermögenswerte oder deren Surrogate praktisch unmöglich. Der Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises eines Vermögensgegenstands hängt von der zivilrechtlichen Ausgestaltung des Kaufvertrags ab. Die tatsächliche Vertragserfüllung durch Zahlung steuert der Beschuldigte als Erwerber weitgehend selbst, jedenfalls dann, wenn er den Kaufpreis von seinem Bankkonto überweist.
Es kommt in diesem Fall noch hinzu, dass der ursprüngliche Verkäufer erst wenige Wochen vor der Kaufpreiszahlung eine Rechnung über den Pkw Bentley an den Beschuldigten verfasste, sodass auch deswegen eine frühzeitige Bezahlung dieses Gegenstands nicht erfolgt sein dürfte.
Darüber hinaus stand der ursprüngliche Verkäufer vermutlich in umfangreicheren Geschäftsbeziehungen zu dem Beschuldigten und/oder dem Drittbeteiligten, sodass die späte Rechnungserteilung möglicherweise bewusst zur weiteren Verschleierung von Geldflüssen erfolgte.
Entscheidend ist vielmehr, dass nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand die Drittbeteiligten durch die Veräußerung des ihnen dazu zur Verfügung gestellten Pkw Bentley 120.000 € unentgeltlich erlangt haben und dies nur deswegen möglich war, weil der Beschuldigte dieses Fahrzeug gegenüber dem vorherigen Eigentümer mit Mitteln erwarb, die aus den unberechtigten Entnahmen zu Lasten der inzwischen insolventen Firmengruppe beziehungsweise deren Gläubiger stammten.
Eine die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistung - bis auf die Veräußerungsbemühungen, die sich in der Weitergabe des Fahrzeugs an K. beschränkten - haben die Drittbeteiligten offenbar nicht erbracht. Die Drittbeteiligten haben die erhaltenen 120.000 € auch nicht etwa an den Beschuldigten ausgekehrt, sondern zunächst zinsbringend als Festgeld angelegt und sodann für den Erwerb eines weiteren Hausgrundstücks verwandt. Es liegen daher keine Anhaltspunkte für einen sogenannten Erfüllungsfall vor (§ 73 Abs. 3 StGB).
Es kann auch offen bleiben, ob der Geldbetrag, den der Beschuldigte an den ursprünglichen Verkäufer überwies, direkt aus seinen unberechtigten Entnahmen zum Nachteil der Firmengruppe oder deren Gläubiger stammt.
Da die Überweisung von einem Konto erfolgte, auf das auch die unberechtigten Entnahmen flossen, kommt allenfalls eine Vermischung der unberechtigten Entnahmen mit legalen Vermögenswerten in Betracht, die in Verschiebungsfällen der Anordnung des Arrests nicht entgegen steht (vgl. OLG Hamburg, a. a. O.).
II. Die Anordnung des dinglichen Arrests ist auch nicht unverhältnismäßig.
Die Drittbeteiligten verfügen über mehrere Immobilien und hochwertige Personenkraftwagen, sodass sie die Anordnung in Höhe von 120.000 € nicht übermäßig beschwert.
III. Der für die Anordnung des dinglichen Arrests neben dem vorgenannten Arrestanspruch erforderliche Arrestgrund ist gegeben (§ 111d Abs. 2 StPO i. V. m. § 917 Abs. 1 ZPO).
Es ist zu besorgen, dass die Drittbeteiligten bei Kenntnis vom Umfang des Tatvorwurfs und den rechtlichen Konsequenzen Vermögenswerte beiseite schaffen oder an Dritte veräußern, um den Zugriff der geschädigten Gläubiger der Firmengruppe durch spätere Vollstreckung zu verhindern oder zumindest zu erschweren.