Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 18.12.2006, Az.: 23 StVK 787/06

Abwägung; Arrestaussetzung; Arrestvollziehung; Arrestvollzug; Aufrechterhaltung; Berücksichtigung; Besonderheit; Bewährung; Bezirk; Dienstteilnahme; Disziplin; Einsicht; gerichtliche Zuständigkeit; militärische Einheit; Reue; Soldat; Strafarrest; Strafvollstreckungskammer; Teilnahme am Dienst; Vollstreckung; vorzeitige Entlassung; Wehrdienst; Wehrstrafrecht; Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
18.12.2006
Aktenzeichen
23 StVK 787/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 53382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Entscheidung über die vorzeitige Entlassung aus dem Strafarrest obliegt der Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die militärische Einheit liegt, in der der Strafarrest unter Teilnahme am Dienst vollzogen wird.

2. Der Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Disziplin kann es allein nicht rechtfertigen, die weitere Vollstreckung eines Strafarrests nicht zur Bewährung auszusetzen.

Tenor:

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]

Gründe

I.

1

Das Jugendschöffengericht Ho. hat den heranwachsenden, geständigen, Wehrpflichtigen unter Anwendung allgemeinen Strafrechts wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu 100 Tagen Strafarrest verurteilt. Die Vollstreckung erfolgt in dem in der Kaserne in Ho. liegenden Bataillon unter Teilnahme am Dienst. Einer vorzeitigen Entlassung des Wehrpflichtigen treten der Kompaniechef und die Staatsanwaltschaft entgegen. Der Verurteilte sei im Vollzug des Arrests mehrfach negativ aufgefallen und habe sich insoweit teilweise uneinsichtig gezeigt.

2

Die Kammer hat den noch nicht verbüßten Strafarrest von 34 Tagen zur Bewährung ausgesetzt.

II.

3

1. Zur Entscheidung über die Aussetzung des Strafarrests ist die beschließende Strafvollstreckungskammer berufen. Der Strafarrest tritt bei Soldaten nach Maßgabe des § 12 WStG an die Stelle von Freiheitsstrafe, ist also eine besondere Form dieser freiheitsentziehenden Sanktion Da die diesbezügliche gerichtliche Zuständigkeit im WStG nicht geregelt ist, ist die für die Entscheidung über die Aussetzung von Freiheitsstrafen nach § 78 Nr. 1 GVG, §§ 454 Abs. 1, 462a Abs. 1 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung berufen (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 1977, 24f.).

4

Die örtliche Zuständigkeit der beschließenden Kammer folgt aus dem Umstand, daß das im Gerichtsbezirk liegende Bataillon eine militärische Einheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 EGWStG i. V. m. § 3 Abs. 1 BwVollzO ist, bei der Strafarrest unter Teilnahme am Dienst eingeständig vollstreckt werden kann und daher für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit einer eigenständige Justizvollzugsanstalt gleichsteht (§ 462a Abs. 1 S. 1 StPO).

5

2. Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Rests von einem Drittel des Strafarrests kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Wehrpflichtige ist erstmals strafgerichtlich verurteilt worden. Er war geständig und ist - wohl auch durch den bisherigen Vollzug des Strafarrests - nach dem persönlichen Eindruck der Kammer im heutigen Anhörungstermin im Bezug auf die von ihm begangenen Straftaten auch einsichtig und reuig.

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Zudem ist ihm schon in der Entscheidung des Jugendschöffengerichts keine negative Legalprognose gestellt worden; die Entscheidung, die Vollstreckung des Strafarrests nicht zur Bewährung auszusetzen, hat das Jugendschöffengericht allein auf den spezifisch wehrstrafrechtlichen Aspekt der Aufrechterhaltung der Disziplin gestützt (§ 14a Abs. 1 S. 1 WStG).

7

Auf diesen Aspekt kann die Kammer ihre Entscheidung über die Frage der Aussetzung des Strafarrests nicht stützen. Nach der eigentümlichen Regelung des § 14a Abs. 2 WStG hat sie die weitere Vollstreckung des Strafarrests auszusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 S. 1 StGB vorliegen und bei ihrer Entscheidung im übrigen § 57 Abs. 1 S. 2 StGB entsprechend anzuwenden. Letzteres versteht die Kammer dahingehend, daß sie bei der durch § 57 Abs. 1 S. 2 StGB gebotenen Abwägung die Besonderheiten des Wehrdiensts zu berücksichtigen hat und insoweit dem Aspekt der Aufrechterhaltung der Disziplin Bedeutung zukommt.

8

Dieser Aspekt darf aber nicht allein zur Begründung der Versagung der Aussetzung des Rests des Strafrests herangezogen werden. Wäre dies der Fall, käme die Aussetzung des Strafarrests nicht in Betracht. Der Wehrpflichtige hat nach dem Bericht des Kompaniechefs offenbar Schwierigkeiten, sich an die Arrestsituation anzupassen. Er sieht zwar ein, daß er sich zu Recht im Arrest wegen seiner Straftaten befindet, versucht aber, sich diesen Arrest zu angenehm zu gestalten, namentlich Gegenstände mit in die Arrestzelle zu nehmen. Diesbezüglich zeigt er sich - auch ausweislich der heutigen Anhörung - teilweise uneinsichtig.

9

Dieser Aspekt, der einem nicht beanstandungsfreies Verhalten im Strafvollzug ähnelt, ist im Rahmen der entsprechend § 57 Abs. 1 S. 2 StGB vorzunehmenden Abwägung zu Lasten des Verurteilten zu berücksichtigen. Er schließt aber auch im allgemeinen Strafvollzug eine Entlassung nicht per se aus (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1986, 346). Bis auf diesen Aspekt sprechen alle Umstände für den Verurteilten, so daß insgesamt die Aussetzung der weiteren Vollstreckung verantwortet werden kann. Der auch mit Jugendsachen befaßt gewesene beschließende Richter hat im Gegensatz zum erkennenden Jugendschöffengericht nach der festgestellten problematischen Sozialisation des Verurteilten und dem heutigen Anhörungstermin den Eindruck, daß der Verurteilte eine eher noch unreife Persönlichkeit ist und einem Erwachsenen noch nicht gleichsteht. Dies könnte auch teilweise sein auffälliges Verhalten im Arrestvollzug erklären. Für diese Einschätzung spricht auch, daß der Verurteilte die Aussetzung des Arrests wünscht, um die anstehenden Feiertage bei seiner Familie verbringen zu können.

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Dem Verurteilten muß aber klar sein, daß er bei Entlassung aus dem Arrest weiterhin dem Wehrdienst nachzukommen hat und sich insbesondere nicht - wie bei seiner ersten Tat - dem Dienst durch Aufenthalt bei seiner Familie oder Verweis auf sein lädiertes Knie entziehen darf. Dann würde er erneut verurteilt werden und die hier getroffene Aussetzungsentscheidung würde unverzüglich widerrufen werden.