Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 09.10.2003, Az.: 2 A 134/02

Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes in einem PKW im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
09.10.2003
Aktenzeichen
2 A 134/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 34358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2003:1009.2A134.02.0A

Fundstellen

  • NJW 2004, 3507 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 2005, 166-167 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Rundfunkgebühren

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 2. Kammer -
ohne mündliche Verhandlung
am 9. Oktober 2003
durch
den Richter am Verwaltungsgericht Fister als Einzelrichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger, der von Beruf Rechtsanwalt ist, wird seit dem 01.04.1981 mit jeweils einem - in seinem privaten Wohnhaus bereitgehaltenen - Radio- und Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) geführt; darüber hinaus war seit diesem Zeitpunkt ein weiteres, im Pkw des Klägers installiertes Radiogerät als "nicht private Nutzung" angemeldet.

2

Nachdem der Kläger die insoweit fällig werdenden Rundfunkgebühren zunächst über viele Jahre hinweg in vollem Umfang entrichtet hatte, stellte er die diesbezüglichen Zahlungen ab März 2001 teilweise, nämlich hinsichtlich des auf ein (zweites) Radiogerät entfallenden Anteils, ein und begründete dies wie folgt: Mit der Anmeldung der in seinem Privatbereich (Wohnhaus) bereitgehaltenen Radio- und Fernsehgeräte seien die Gebührenansprüche der GEZ erfüllt; zu diesem Privatbereich gehöre auch das in seinem Pkw befindliche (weitere) Radiogerät. Zwar werde dieser Pkw zur Hälfte privat, zur Hälfte beruflich genutzt und in steuerlicher Hinsicht anteilig über sein Büro abgeschrieben. Dies begründe jedoch keine zusätzliche Gebührenpflicht für das in dieses Fahrzeug eingebaute Radiogerät, was sich letztlich schon daraus ergebe, dass er sein Fahrzeug im Rahmen der einzelnen Fahrten entweder nur privat oder nur beruflich, nie aber zu beiden Zwecken gleichzeitig nutze; demgemäß dürfe jeweils auch nur eine halbe Gebühr in Ansatz gebracht werden. Für eine weitergehende Gebührenforderung, die im Ergebnis dazu führe, dass die GEZ für ein Gerät "doppelt abkassiere" gebe es dagegen keine Rechtsgrundlage.

3

Nachdem es in der Folgezeit zu weiterer Korrespondenz gekommen war, der Kläger die Gebühren für ein zusätzliches Radiogerät jedoch weiterhin nicht gezahlt hatte, setzte die im Auftrag des Beklagten handelnde GEZ mit Bescheid vom 05.03.2002 rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2001 in Höhe von 15,95 EUR (= 31,20 DM) sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 EUR, insgesamt mithin 21,06 EUR, gegen den Kläger fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2002 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass in einem Privathaushalt zwar grundsätzlich nur jeweils ein Radio- und Fernsehgerät gebührenpflichtig sei, während für Zweitgeräte, die in der Wohnung oder im Fahrzeug bereitgehalten würden, eine entsprechende Gebührenpflicht nicht bestehe. Dies gelte jedoch nicht für solche Zweitgeräte, die - wie im Falle des Klägers - in einem Fahrzeug bereitgehalten würden, das zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt werde bzw. mit einer solchen Nutzung im Zusammenhang stehe.

4

Der Kläger hat daraufhin am 19.11.2002 Klage erhoben. Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Gebührenpflicht für das in seinem Pkw befindliche Radiogerät mit den Rundfunkgebühren für die übrigen in seinem Privathaushalt angemeldeten Rundfunkgeräte abgegolten sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er seinen Pkw teilweise beruflich nutze, weil dies letztlich allein steuerliche Gründe habe. Eine Gebührenpflicht für ein Autoradio komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn das betreffende Fahrzeug - was bei ihm nicht der Fall sei - ausschließlich gewerblich o.ä. genutzt werde.

5

Der Kläger beantragt,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.03.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 29.10.2002 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt aus den Gründen des angefochtenen Widerspruchsbescheides,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet.

8

Nach Art. 4 § 2 Abs. 2 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland (RGebStV) vom 31.08.1991 hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer in diesem Sinne ist gemäß Art. 4 § 1 Abs. 2 RGebStV derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält; dies ist dann der Fall, wenn mit dem Gerät ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können. Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Ende des Bereithaltens der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (Art. 4 § 4 Abs. 1 u. 2 RGebStV). Demgegenüber ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, eine Rundfunkgebühr grundsätzlich nicht zu leisten (Art. 4 § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV); dies gilt gemäß Art. 4 § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden.

9

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben ist der Kläger für den hier interessierenden (von den angefochtenen Bescheiden allein erfassten) Zeitraum von Oktober bis Dezember 2001 zu Recht zu - der Höhe nach nicht streitigen - Rundfunkgebühren für ein weiteres Radiogerät herangezogen worden. Dass der Kläger in dem auf ihn zugelassenen Pkw ein Radiogerät zum Empfang bereithält bzw. in dem hier interessierenden Zeitraum bereitgehalten hat, ist unstreitig. Der Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Gerät nicht um ein gebührenfreies Zweitgerät im Sinne des Art. 4 § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV handelt. Denn der in dieser Vorschrift enthaltene Privilegierungstatbestand kommt nur solchen Zweitgeräten zugute, die von dem Rundfunkteilnehmer bzw. seinem Ehegatten ausschließlich im Privatbereich (Wohnung oder Kraftfahrzeug) zum Empfang bereitgehalten werden (vgl. Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 RGebStV Rn. 14 m.w.N.). Dies aber ist hinsichtlich des hier streitigen, im Pkw des Klägers installierten Radiogerätes gerade nicht der Fall, weil dieses Fahrzeug unstreitig nicht nur zu privaten Zwecken, sondern auch - nach Angaben des Klägers etwa "zur Hälfte" - im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt genutzt wird. Für derartige Fälle aber, in denen ein Zweitgerät u.a. in einem Kraftfahrzeug bereitgehalten wird, das (auch) zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers - beispielsweise als Rechtsanwalt (vgl. Hahn/Vesting, aaO, Rn. 30 m.w.N.) - genutzt wird, bestimmt Art. 4 § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ausdrücklich, dass die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift nicht gilt, insoweit vielmehr die "normale" Gebührenpflicht nach Maßgabe des Art. 4 § 2 Abs. 2 RGebStV besteht. Zu Unrecht meint der Kläger in diesem Zusammenhang, er müsse "insgesamt" nur Gebühren für ein Radiogerät entrichten, weil er sein Fahrzeug nicht ausschließlich beruflich bzw. geschäftlich, sondern - etwa in gleichem Umfang - auch privat nutze, so dass eine entsprechende Gebührenpflicht mit der Anmeldung des in seinem Wohnhaus bereitgehaltenen Radiogerätes "abgegolten" sei. Diese Auffassung steht in offensichtlichem Widerspruch zu der eindeutigen Regelung in Art. 4 § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, wonach es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken gerade nicht ankommt. Demgemäß entspricht es einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgeräte auch dann besteht, wenn die Räume oder Kraftfahrzeuge, in denen diese Geräte zum Empfang bereitgehalten werden, nur teilweise - ggf. sogar nur in ganz untergeordnetem Umfang - zu gewerblichen bzw. beruflichen Zwecken genutzt werden, ohne dass es auf die steuerrechtliche Behandlung bzw. Bewertung dieser Räume oder Kraftfahrzeuge ankommt (vgl. u.a. OVG Lüneburg, U. v. 15.12.1987 - 10 OVG A 335/87 -; w. N. bei Hahn/Vesting, aaO, Rn. 31).

10

Bedenken gegen die Erhebung eines Säumniszuschlages in Höhe von 5,11 EUR bestehen ebenfalls nicht, weil der Kläger die geforderten - und fälligen - Gebühren unstreitig nicht fristgerecht gezahlt hat.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

12

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht gegeben.

13

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21,06 EUR festgesetzt.

14

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Fister